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s. 137. -
Jede Drohung mit einer Ausforderung zum Zweikampfe, sie geschebe, durch welche
Worte sie wolle, als: „man werde sich sprechen“ so wie auch die Aufforderung zur Her-
ausforderung, etwa mit den Worten: „man sey zu sinden; man wohne da und da“ u. K. f.
soll, wenn auch darauf weder Ausforderung, noch Duell erfolge, mit vier wöchentli-
cher Carcerstrafe zweiter Gattung geahndet werden.
G. 153.
Jede Herausforderung soll.,, wenn sie in der Hite, gleich nach erfolgter Beleidigung
geschiebet, und kein Duell darauf erfölge, mit vierwöchenelicher Carcerstrase zwei-
ter Gattung bestraft werden. ·
5«139.
Ist sie aber durch ein schriftliches Cartel oder durch Mittelspersonen, oder uͤberhaupt
nicht auf der Stelle geschehen, so soll sie, wenn sie freiwillig ist, mit zweimonatlichem
Carcer erster Gattung, wenn sie aber auf die in nachstehenden §. J. beschriebene Art abge-
noͤthiget ist, nur mit vierwoͤchentlichem Carcer dritter Gattung bestraft werden.
9. 140.
Wer freiwillig eine Herausforderung annimmt, und sich zu stellen verspricht, der soll,
wenn das Duell durch Zufall oder obrigkeitliche Dazwischenkunft verhindert wird, gleich
dem Herausfoderer bestraft werden; dafern er die Herausforderung nicht selbst erzwungen
hat, als in welchem Falle er mie dir oben im 121sten F. bestimmten Strafe belegt wer-
den soll.
. 141.
Ist aber das Duell deshalb unterblieben, weil sich beide Theile in Güte verglichen,
und das Duell freiwillig unkerlassen haben; so soll keiner von Beiden bestraft werden.
6. 142.
Hat der Herausgeforderte die Herausforderung gehörigen Orks angezeigk und dadurch
das Ouell verbindert; so soll ihm alle Strafe erlassen seyn.
· 6143
In diesem, so wie beim vorigen Falle, bewendet es, wenn die Sache zur Kenntniß der
akademischen Behörde komme, so viel das Duell anlange, bei einem gerichtlichen Verweise.
(.141.
Wenn der Herausgeforderte, oder der Beleidiger selbst oder durch Andre, durch Be-
schimpfungen, durch, das sogenannte schändliche und ehrlose Seen in Avantage und die