Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

(321) 
dabei vorgefallenen Mißhandlungen, oder durch die Drohung, daß man den Beleidigten, 
wegen unterlassener Herausforderung, oder wegen unterlassener Stellung zum Duell, für 
einen mic öffentlichem Schimpfe belasteken Menschen, oder in Verruf erklären wolle, sei- 
nen Gegner zur Herausforderung oder zur Aufnahme des Duells vermochr, so ist die Her- 
ausforderung oder das Duell für abgenöthige zu halten. 
6 145. 
Indeß soll ein Jeder, dem dieß widerfähre, state sich wirklich zu schlagen, dem 
Rector oder dem akademischen Concilium davon sofore Anzeige thun, oder durch Andre 
thun lassen. Der Reccor wird sodann sogleich, wenn ihm die Anzeige nur auf irgend 
eine Weise glaubhaft gemacht wird, den Urheber der That und alle Diejenigen, die an den 
obbeschriebenen Behandlungen Ancbeil genommen haben, gefänglich einziehen lassen. 
G. 146. 
Uiberhaupt aber wird derselbe nöehigenfalls, zur Verhücung eines Duells, nach irgend 
einer vorgefallenen öffentlichen Sereitigkeic, oder auch Privatschlägerei unter Studenten, 
die streitenden Partheien, bis zu Auskrag der Sache, gefänglich einziehen lassen. 
6. 147. " 
Findet er in diesem Falle für gur, die gefänglich Eingezogenen gegen weiten Arrest zu 
entlassen, so wird es niche eher und nicht anders geschehen, als bis von ihnen, in An- 
sebung der Vermeidung des Duells, das oben angeführte Angelöbniß geleistet worden ist. 
. 146. 
Der Vorwand, daß der Angeschuldigee zur Herausforderung oder zum Duell genöchige 
worden sei, kann ihm nichts helsen, wenn er nicht, durch welche Handlungen und durch 
welche Personen dies geschehen ist, unter Angabe der Zeic und des Orts, wo dies gesche- 
ben sei, beibringt. 
6. 149. 
Jeder wirklich erfolgte Zweikampf ist, wenn beide Theile sich ohne Zunöchigung dazu 
vereiniget baben, am Herausforderer mit viermonatlicher, am Herausgesorderten mie 
dreimonatlicher Carcerstrafe erster Gattung, und an Beiden mie immerwäh- 
render Relegation zu ahnden. 
. 150. 
Ist aber der Herausgeforderte Ueheber des Sereics gewesen, und hat er, ohne vorher 
zum Zorne gereizt zu seyn, durch absichtliche Beschimpfung oder Schläge, besonders an 
öffentlichen Orten, die Herausforderung veranlaßt, so ist seine Gefängnißstrase um einen 
el Monate zu verlängern, und die des Herausforderers in eben dieser Maße zu 
verkürzen.
	        
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