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s. 177.
Jede Uibertretung dieser Verordnung soll, wenn kein Schade geschehen ist, mit drei—
bis vierwoͤchentlichem Carcer zweiter Gattung, wenn aber der Verwundete an der
Wunde oder Verletzung gestorben, oder ihm eine bleibende tähmung, oder der Verlust
eines Gliedes zugezogen worden ist, mit ein- bis dreimonatlicher Carcerstrafe
erster Gattung, und, nach Befinden, mit Relegation bestrafe werden.
F. 173.
Vorstehende Verordnungen gelten, so weit sie darauf anwendbar sind, auch von den,
von teipziger Studirenden außer tandes, mie anderwärts Studirenden oder mit niche
Seudirenden begangenen Uibertretungen der Duellgesetze.
S. 170.
Auch findet bier, so wie bei der ganzen akademischen Disciplin,
a) unter Studirenden, die des Geschlechtsadels cheilhafeig sind, und Andern kein
Unterschied; ingleichen
b) keine Verwandlung der zuerkannten Disciplinarstrafen in Geldstrafen State.
G. 180.
In wichtigen Straffaͤllen, und namentlich bei Untersuchungen der Theilnahme an ver—
botenen Verbindungen, Tumulten und Duellen, werden waͤhrend der Untersuchung die Ange—
schuldigten, wenn sie das Königl. Convickorium oder ein Königl. Seipendium genießen,
vorläufig von diesen Wohlthaten auf unbestimmte Zeic suspendiret, wenn ihnen aber Pri-
vatunterstützungen zu Theil worden sind, deren Collakoren von der gegen die Percipienten
eingeleiteten Untersuchung Gerichts wegen benachrichtiget,
G. 131.
Weder die gegen das Verfahren des Gerichks in den nach diesen Gesetzen zu beur-
kheilenden Strafssachen, noch die gegen dessen Entscheidungen und deren Vollziehung ein-
gewendeten Appellationen haben Suepensivkraft.
. 132.
Die Relegation, sie sei nun immerwährend oder temporair, die Wegwelsung (Consi-
lium abeundi) und die Ermatriculation sind allemal mie dem Werluste des akademischen
Bürgerrechts in seinem ganzen Umfange, also auch des akademischen Gerichesstandes und
der etwanigen akademischen Benesicien, verknüpfe.