Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

(326 ) 
§6. 100. 
Ist einem Studirenden, wegen eines Verbrechens, Zuchthaus-, oder eine noch härtere 
Serafe durch Urtel und Recht auferlegt, oder gegen denselben die Specialinquisicion ange- 
stellt worden, so verliert er auf immer die Vorrechte eines studirenden akademischen Bürgers. 
s. 191. 
Wenn schon alle blos polizeiwidrige Handlungen der Studirenden zur ausschließlichen 
Cognition der akademischen Gerichte gehoͤren, so ist jedoch das vereinigte Polizeiamt ver. 
pflichtet, auch zu Abwendung dieser Vergehungen thaͤtig mitzuwirken. Es koͤnnen daher, 
besonders bei vorfallenden Excessen und Stoͤrungen der oͤffentlichen Ruhe, Ordnung und 
Sicherheit, Studirende ebenfalls durch die Polizeibehoͤrde festgenommen und auf das ver. 
einigte Polizeiamt gebracht werden; sie sind aber von diesem, wenn die Einlieferung vor 
zehn Uhr Abends geschehen, noch an demselben Tage, und, wenn die Verhaftung nach 
zehn Uhr erfolgt ist, am folgenden Tage fruͤh, ohne vorgaͤngige Vernehmung der Verhaf— 
teten, an die akademische Behoͤrde, welche, auf erhaltene Nachricht, die Verhafteten durch 
einen Officianten und akademische Diener ungesaͤumt abholen zu lassen hat, zum Behuf 
der Untersuchung und Bestrafung, abzugeben. Hiernächst ist zwar die Polizeibehörde an- 
gewiesen, bei der Arretirung der Studirenden alle thätliche Behandlung, oder gar persön- 
liche Verletzung derselben, insofern keine Widerseßlichkeit Statt findee, sorgfältig zu vermei- 
den; sollten aber, wegen erfolgter Arretirung eines, oder mehrerer Srudirender durch die 
Yolizeibehörde, Aufläufe unker den Studirenden enesteben, diese sich an einem öffentlichen 
Plate versammeln, oder auf den Seraßen mir Geschrei umherziehen, oder sich beigehen 
lassen, die Entlassung der Verhafteten zu begehren, so sind letztere niche eher, als 
nach #bergestellter Ordnung und Ruhe, an die Universität abzugeben, so wie 
auch, wenn ein Haufe vereinigter Seudencen, entweder ehe noch der Königl. Commissarius 
oder ein Mieglied der Universitäc hinzugekommen, oder nach feuchtlos erfolgter Ermahn= 
ung, Ercesse begeht, die öffentliche Ruhe stört, Gewalt an Sachen oder Personen verübt, 
und den Warnungen der Polizeiofficianten kein Gehör giebe, oder wohl gar denselben sich 
widersetzt, die Polizeibehörde berechtige und verpflichtet ist, diesem Unwesen soforc zu steu- 
ern, und in dieser Absicht die Tumultancen zu vertreiben, auch sich der Ercedenten zu 
bemächtigen. " 
Vierter Titel. 
Von dem Abgange von der Universitct. 
t 
Jeder, der die Unlversitäc freiwillig verläße, er sei Ausländer oder Inländer, muß 
mic einem Sittenzeugnisse versehen seyn, welches vom Concilio perpe#uo, unter der Uncer- 
schrist des Rectors, Syndicus und Actuarlus der Universitäc, ausgeferkiger wird.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.