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"1.
Z Erklärung
der Koͤniglich Saͤchsischen Landesregierung wegen der, mit dem Fuͤrstlich Schwarz—
burg = Sondershausenschen Geheimen Consilium, getroffenen Uibereinkunft in
Ansehung der wechselseitigen Uibernahme der Vagabunden und anderer
Ausgewiesenen,
vom 1 lten April 1322.
Zischen der Königl. Sächsischen tandesregierung und dem Fürstlich Schwarzburg-Sonders-
Hausenschen Geheimen Consilium ist, zu Feststellung der bei Uibernahme der Vagabunden
und anderer Ausgewiesenen gegenseitig zu befolgenden Grundsäße, die Vereinigung verabre-
det worden, daß, statt einer dießfallsigen besondern Uibereinkunft, der Inhale der, zwischen
der Königlich Sächsischen und der Großherzoglich Sachsen-Weimarischen Regierung, unterm
ltähten November 1821. geschlossenen Convencion (Gesehsammlung vom Jahre 1321.,
Nr. 21., Seite 155 — 150), unter den beiderseitigen Staaten als gegenseitig verbind-
lich anerkannt werden soll.
Wie nun Se. Königliche Majestär, unser allergnädigster Herr, vorstehende Verel-
nigung, welche vom Tage der in den beiderseltigen tanden zu bewirkenden Publication
derselben an in Krafe treten soll, allenehalben genehmiger haben; also ist hierüber gegen-
wärtige Erklärung ausgefertiget und gewöhnlichermaßen vollzogen worden.
Dresden, am 1 1cen April 1322.
Königlich Süchsische Landesregierung.
(die Unterschriften.)