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Gesetzsammlung
fuͤr das
Königreich Sachsen.
10.
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20.) Mandat,
von anvertrautem Gute,
vom 2östen März 1322.
W39 Friedrich August, von GOTZES# Gnaden, Kdnig
von Sachsen cc. rc. 2c. thun hiermit kund und fügen zu wissen:
Da die Serafbestimmungen, welche in der Consticution von anvertrautem Gute vom Veranlassung.
260sten Sepcember 1705. und in dem Mandate zu deren Einschärfung und Erläuterung
vom 17en December 1767. enthalten sind, durch neuere Anordnungen sich geändere haben,
so baben Wir Uns bewogen gefunden, an die Stelle der gedachten beiden Gesetze, gegen-
wärciges Mandat zu erlassen; setzen und ordnen demnach, wie folget:
K. 1.
Wenn Dasjenige, was von einer auf das gegenwärtige Mandak oder zeither auf die
obgedachten Gesetze verpflichteten Person veruntrauel worden ist, zweihundert Thaler oder
mehr beträgt, so soll auf zehnjährige Zuchthausstrafe und Anstrengung zur Arbeit, auch,
nach Beschaffenheit des verübten Verbrechens und der dabei sich veroffenbarenden Bosbeit,
zugleich auf vorgängige Ausstellung an den Pranger; wenn es hundere Thaler oder mehr,
jedoch unter 200. Thaler beträge, auf achtjährige; bei einem Betrage von sechzig Thalern
und mehr, aber uncer 100. Thaler, auf vlerjährige; von vierzig Thalern und mehr, aber
unter 00. Thaler, auf dreijährige; von dreißig Thalern und daküber, jedoch unter 40.
Thaler, auf zweijährlge; von zwanzig Thalern und darüber, jedoch uncer 30. Thaler, auf
Gesetzlammlung 18zz. 4% I
Strafbestim-
mungen.