Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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Grundstücken, Einkünfeen und sonst, nebst den etwanigen künfelgen Erbanfprüchen, nach- 
zuweisen. 
Uiber die beabsicheigee Versorgung in einem Armen= und Waisenhause muß gericht- 
lich eneweder die Person selbst, wenn sie der Disposition über sich und ihr Vermögen 
niche für ganz unfähig gehaltcen werden kann, um ihre Einwilligung gehört, oder außer- 
dem, daß und warum auch ohne jene mie der Einlieferung zu verfahren sei, cognoscirt 
werden. Bei Denen, welche resp. Vormuͤnder oder Curatores haben, darf die Befragung 
derselben nie unterbleiben. Personen, welche des Gebrauchs ihrer Vernunft gar nicht 
maͤchtig, sonst aber sui juris sind, sind wenigstens „ wenn sie Vermoͤgen besitzen, Cura—- 
tores status zu bestellen und diese uͤber die gesuchte Aufnahme in ein solches Haus 
zu hoͤren. · 
5.) Endlich ist nachzuweisen, wie aus dem Vermoͤgen der Kranken, oder durch 
Verwandte, Gemeinden die gewoͤhnlichen Verpflegungsgelder aufgebracht werden.
	        
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