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Gesetzsammlung
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16.
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32) Publicandum,
die in dem Koͤnigl. Saͤchsischen Appellationgerichte festgesetzte Gleichheit der
Raͤthe beider Laterum in Ansehung der ihnen obliegenden Arbeiten betr.
vom 2ten Mai 1822.
J# der am 24ften April 1734. publicirten Appellation= Gerichts-Ordnung, Tit. Von dem
Praͤsidenten u. s. w. und Tit. von den Appellation-Raͤthen, ist festgesetzt, daß die adeligen
Raͤthe im Koͤnigl. Saͤchsischen Appellationgerichte beim Urthelsspruch nur zum Correferiren
gezogen werden und allein nach der Reihe die vorkommenden Schriften, Berichte, Leuterungen
und dergleichen Sachen, welche zu den im Appellationgerichte rechtshängigen Processen ge-
bören, vortragen, dahingegen die bürgerlichen Räche die Vorkräge zum Urtbelsspruch über
sich nehmen und die beschlossenen Urthel samme den Entscheidungsgründen abfassen sollen.
Es haben jedoch Se. Königl. Majestät, bei Gelegenheit der Abfassung des am 1 Zken März
1822. erlassenen, die in verschiedenen Gegenständen der Gerichksverfassung und des Pro-
ceßver fahrens beschlessenen Abänderungen und Einrichtungen betreffenden Mandats, Sich
bewogen gefunden, die angeführte Vorschrift der Appellation-Gerichts-Ordnung aufzuheben
und dagegen anzuordnen, daß die Räthe beider Seiten des Appellationgerichts in Ansehung
der ihnen obliegenden Arbelten nunmehro einander gleichgestellet werden, miehin die Räthe
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