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III.
Ob gegen einen im Eheprocesse ungehorsam ausbleibenden Ehegatten
mie der Realcitation verfahren werden könne, oder ob er bloß
unter einem gewissen Präjudiz vorzuladen sei?
Es soll in Unsern alten Erblanden den Consistorien, so wie in Unserer Oberlausitz den
mie Consistorialrechten versehenen Behörden, ferner verstattet bleiben, gegen solche Ehegat-
ten, welche auf zweimalige Vorladung zum Termine zur Güte, der ihnen dabei ange-
drohten und bei der zweiten adung erhöheten Geldstrafen ungeachtet, ungehorsam aus-
bleiben, mit Androhung der Realcitation und endlich, bei fortgesetztem Ausbleiben, mie
wirklicher Anwendung derselben zu verfahren.
IV.
Ob öffentlichen Waisen-Versorgung-Anstalten die den Schulen, in
der Proceßordnung Litul XI V. §. 4. in den Gütern aller ihrer
Schuldner gegebene, stillschweigende Pfandgerechtigkeie
zustehe?:
Da die gedacheen Anstalten den Schulen allerdings gleich zu senen sind, so ist ihnen
auch ein stillschweigendes Pfandreche in den Gütern ihrer Schuldner zuzuschreiben.
Nach WVorstehendem hat sich ein Jeder, den es angehe, zu achten.
Urkundlich haben Wir dieses Mandar eigenhändig uncerschrieben und Unser Canzlei-
Siegel vordrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am Zosten März 1322.
Friedrich August.
Hanns Ernst von Globig.
D. Carl August Tittmann,
Uusgegeben zu Dresden, am 130(en Mai 1322.