Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

(361) 
G. 12. 
Wenn die an sich zum Quatembererlaß geeigneken Berg-, Hüccen= und Klöppel-teure 3.) die mehrert 
mehrere Grundstücke besihen, so kann ihnen, selbst in dem Falle, wenn sie bei Berg- (orunsige be 
und Huͤtten-Leuten zusammen genommen, nach der Hufenberechnung des Orts, auch weni- 
ger, als eine Viertelhufe, betragen sollten, der Erlaß doch nur wegen eines dieser Grund- 
stücke, und zwar, bei dem Besiße mehrerer Feldgrundstücken, wegen desjenigen, das den 
stärksten Quacemberbeitrag zu leisten hat, und, bei dem Besite mehrerer Häuser, wegen 
desjenigen, das der Befreiete selbst bewohnt, zu Theil werden. 
S. 15. 
Wenn bei einem Hause Feld oder Gartengrundstücke besessen worden, die zu dem 
erstern niche als Pertinenzien gehören, so wird dies, in Beziehung auf den Quatember- 
erlaß, als ein Besiß mehrerer Grundstücke betrachtet. 
G. 13. 
Die im Besitze der Berg-, Hücken= und Klöppel-leure sich besindenden abgetrennten .)- die abge- 
Seücke größerer Güter, werden, in Rücksicht auf den Erlaß an extraordinairen Quatember= trennte Stücke 
steuern, als geschlossene Grundstücke betrachtet, die Besiger derselben werden, wenn sie sich besitzen 
sonst zum Quatembererlaß qualisiciren, in die Erlaßspecisicationen ausgenommen, und die 
Befreiung wird ihnen, mit Ausnahme dessen, was sie in die Gemeinde beizutragen haben, 
in eben der Maße gewähre, als wenn ihre Besitzung ein für sich bestehendes Grund- 
stück wäre. 
h. 15. 
Dagegen können auch Berg-, Hücten= und Klöppel-Leute, die von der ihnen zuste= 5.) von deren 
benden, zur Quatembereremtion qualisicirten Besitzung, abgetrennte Stücke an fremde Besitzungenein= 
Besitzer gebracht haben, oder künfeig bringen, die ihnen zukommende Quatemberbefreiung seine Suuchemb- 
nicht nach dem, auf ihrer ganzen Besigung haftenden, Quakemberconkingente, sondern nur veräuhert wor- 
nach demjenigen Theile desselben, welcher nach Abzug des von den Besihern der abge, den sind. 
ctrennten Stücke in das Hauptgur zu leistenden Quatemberbeicrags übrig bleibe, genießen. 
¾. 10. 
Die auf den, im Besibe von Berg-, Hütten= und Klöppel-Leuken befindlichen, zum Unveränderlich- 
Quakembererlaß qualisicirten Grundstücken haftenden, dem Steuer-Aerario in Ausgabe zu= keit der zu erlal- 
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erhöhe, sondern müssen lediglich nach den in den Catastern befindlichen Ansätzen zur Ver- 
rechtung gebracht werden. Z„ 
3r S. 17. 
Die ohne ihr Verschulden feirig gewordenen Berg= und Hütten-Leute bleiben, nach Temoratte 
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Ablauf des Monaérs, in welchem sie feirig geworden sind, noch-drei Monate, ingleichen WWt 
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