1369)
Gesetzsammlung
fuͤr das
Königreich Sachsen.
22. · -
39.) Generalverordnung,
die Besteuerung der an Privatpersonen überlassenen, vormgligen Bergwerks-
grundstücke betreffend,
vom 2°diisten Juni 13272.
Von GOTTES Gnaden, Friedrich August, König von Sachsen 2c. r. v.
giebe geereue. Wir finden Uns bewogen, wegen Zuziehung der zeither unbesteuere
gebliebenen, an Privatpersonen überlassenen, vormaligen Bergwerksgrundstücke zur Steuer-
Mitleidenheit, Folgendes Hicrdurch festzusetzen und zu verordnen.
1.
Alle im Eigenthume von Privatpersonen sich befindende, ungangbare Zechenhaͤußer
oder sogenannte Bergfreiheithäußer, so wie alle andere, dermalen zum Bergbaue nicht
mehr angewendete, ehemalige Bergwerksgrundstücke sind, ohne Rücksicht auf die Ge-
richtsbarkeir, unter welcher sie sich befinden, und selbst in dem Falle, wenn der Eigen-
tbümer eines dergleichen Haußes oder Grundstücks die Verbindlichkeir, solches erforderlichen
Falls zum Bergwerksgebrauche wleder zu überlassen, ubernommen hat, in der Regel der
Besteuerung unterworfen.
Geseßsamm jung 1822. ( 37# I