Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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2. 
Zum Behuf dieser Besteuerung sind alle bereits vorhandene Bergfreiheithaͤußer und 
vormaligen Bergwerksgrundstuͤcke, so wie alle kuͤnftig an Privatpersonen uͤberlassen wer— 
dende Grundstuͤcke dieser Art, dukch dazu von Seiten der betreffenden Kreis-Steuer-Ein— 
nahmen zu beauftragende Steuerrevisoren, zu consigniren, zu taxiren, daruͤber nach Amts— 
bezirken Flurbuͤcher zu fertigen, fuͤr jedes einzelne Grundstuͤck verhaͤltnißmaͤßige Schock— 
und Quatember-Steuer-Beitraͤge auszuwerfen, die Interessenten dabei zu hoͤren, und, 
nach dessen Erfolg, die Resultate der Statt gefundenen Eroͤrterungen und Verhandlungen 
den betreffenden Kreis-Steuer-Einnahmen, nach Befinden, in tabellarischer Form zur 
weitern Bearbeitung vorzulegen. Die Kreis-Scteuer-Einnahmen aber haben sodann der- 
gleichen Eingaben, nach vorgängiger Prüfung, zu Unserm Ober-Steuer-Collegio, mit- 
telst gukachtlichen Beriches, einzusenden. 
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Bei den für Bergfreiheithäußer und vormalige Bergwerksgrundstücke in Vorschlag 
zu bringenden Sceuerbeiträgen ist auf die, denselben etwa bereits aufgelegken, bergamtlichen 
keistungen und die sonst vorwaltenden Umstände gebuhrende Rücksiche zu nehmen. 
4. 
Nur in folgenden drei Faͤllen bleiben die Bergfreiheithaͤußer und andere vormalige 
Bergwerksgrundstuͤcke mit der Besteuerung verschont: 
a.) wenn ihnen schon nach allgemeinen Landes= und Steuergeseben die Seeuerfrei- 
beic zusteht; 
b.) wenn ihnen dieselbe durch ein Privilegium, oder eine sonstige landesherrliche, 
oder unter landesherrlicher Autoritaͤt ertheilte Zusicherung, vor dem 22sten Juni 
1061. verliehen, oder 
Ic.) wenn davon seit dem 1sten Januar 170 1. (vorausgesek, daß sie sich damals 
schon in Privakhänden befunden haben, oder, insofern von Gebäuden die Rede 
ist, dieselben damals schon in dieser Qualirät vorhanden gewesen sind,) diejenige 
Gattung von Sceuern, die man ihnen nach diesem Zeitpunkte angesonnen hat, 
niemals entrichtel worden ist.
	        
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