Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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41.) Reseript 
an das Ober-Berg-Amt zu Freiberg) die von den Bergbehbdrden den Steuer- 
behdrden zu ertheilenden Nachrichten über die vormals zum Bergbau acqui- 
rirten „jedoch von demselben wieder verlassenen Bergwerks— 
grundstuͤcke betreffend, 
vom 28sten Juni 1822. 
Von GOTTES Gnaden, Friedrich August, Koͤnig von Sachsen 2c. 2c. 4c. 
·vre 
Wohlgeborner, Räthe, liebe gecreue. Nachdem wegen Zuziehung der zeieher unbe- 
steuert gebliebenen, an Privatpersonen überlassenen, vormgligen Bergwerksgrundstücke zur 
Steuermitleidenheir, von Unserm Ober-Seeuer-Collegio in der unterm 2 östen Juni die. 
ses Jahres erlassenen, durch die Gesehsammlung bekanne gemachten Generalverordnung 
Bestimmung getroffen worden ist; so wollen Wir, daß die Bergbehörden, bei zehn 
Thalern Strafe, den Steuerbehörden niche nur alle in ihrem Bezirke vormals zum Berg- 
bau acquirirten, jedoch von demselben wieder verlassenen Bergwerksgrundstücke, binnen 
vier Wochen, vom Empfange dieses an gerechnet, sondern auch alle künftig auflässig 
werdenden Grundstücke dieser Ark, binnen vier Wochen von der Zeit-an, wo sie in den 
Besih einer Privatperson gelangt sind, unfehlbar anzeigen, auch überdies die erstern den 
letztern die in ihren, der Bergbehörden, Aktenreposicuren sich befindenden, auf dergleichen 
auflässige Bergwerkegrundstücke Bezug habenden Urkunden und sonstigen Nachrichten jedes- 
mal, auf Verlangen, unweigerlich mittheilen sollen. 
Nach dieser Vorschrife habe ihr euch, wie Wir andurch gnädigst begehren, gehorsamst 
zu achten, und wollec ihr dafür, daß derselben Seiten des Ober-Hütcen-Amtes und der 
sämmtlichen Bergämter gebührend nachgegangen werde, besorge seyn. 
An dem geschiehet Unser Wille und Unsere Meinung. 
Gegeben zu Dresden, am 23sten Juni 13822. 
Freiberr von Mankenuffel. 
Gottlob Wilhelm Pfarr, 8 
Ausgegeben zu Dresden, am 16ten Juli 1322.
	        
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