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43.) Verordnung der Ober-Amts--Regierung zu Budissin,
die Erlaͤuterung der, in der Oberlausitzischen Amts- und Gerichtsordnung vom
Jahre 1612. P. J. Tit. vom Schuldenwesen uͤber das Vorzugsrecht rück-
staͤndiger Kaufgelder enthaltenen Disposition betreffend,
vom 24 sten Juli 1822.
Vo GOTTEU# Gnaden, Friedrich August,, Konig von Sachsen 2c. . 4c.,
Liebe getreue. Es ist mehrmals zu bemerken gewesen, baß bei den im Markgraf-
thum Oberlausitz anhängigen Concursprozessen eine Verschiedenheie der Meinungen darüber
vorgewalter har, ob nach dem daselbst geltenden Rechee rückständige Kaufgelder, wegen
deren der Verkäufer sich die Hypothek an dem verkauften Grundslücke vorbehalten, den-
jenigen Schulden, welche schon zuvor auf diesem Grundstücke gehafree haben, vorzuziehen
seien, oder ob dieser Vorzug den altern Realschulden vor den später binzugekommenen
Kaufgelder-Rückständen gebühre, weshalb auch die abgefaßten bocationerkenntnisse dieser-
balb ungleichartig ausgefallen sind. Wenn Wir nun der Ansicht, daß bei der Location
der Gläubiger in Oberlausigischen Concursen denjenigen bypochecarischen Forderungen,
welche früher, als das verpfändete Grundstück an den Gemeinschuldner gekommen, auf
demselben gehaftec haben, der Vorzug vor den Kaufgeldern, weshalb der letzte Verkäufer
sich die Hypothek oder das Eigenthum daran vorbehalten hat, nach Ordnung der Zeit zu-
zusprechen ist, Unsern Beifall um so mehr ertheilen, als solches nicht allein mit den Grund-
säten der natürlichen Billigkeie, sondern auch mic den in der Ames= und Gerichtsordnung
vom Jahre 1612. P. I. Tür. vom Schuldenwesen, so wie in der ältern erbländischen Pro-