Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

(24 ) 
4. 
Lortsetzung. Wenn die Truppen ganz oder theilweise mit den Truppen verbuͤndeter Maͤchte gemein- 
schaftlichen Dienst verrichten, sollen alle von Militairpersonen der Koͤniglichen Truppen, 
gegen Offiziere und Soldaten der verbuͤndeten Truppen, verschuldete Verbrechen und Ver— 
gehungen eben so, als die gegen ihre eignen Offiziere und Cameraden veruͤbten, ange- 
sehen und bestraft werden. 
5. 
nomyler – Wenn mehrere, wenigstens drei Milikairpersonen zugleich, oder ganze Truppenabthei- 
gHüuftchen in lungen, z. B. Brigaden, Regimenter, Bataillone, Escadrons, Compagnieen u. (. w. 
a) eines Verbrechens wider die Subordination und Disciplin, (Abschnict 2.) 
b) des Marodirens oder Plünderns, (Abschnite 6.) 
J) eines andern durch Mißbrauch der Waffengewalt verübten Verbrechens, (#Ab- 
schnitt 7.) oder d 
d)derDesertion,—(2cbschnikt9.) 
sich schuldig gemacht haben, so wird ein solches gemeinschaftlich veruͤbtes Verbrechen, je 
nachdem demselben eine gemeinschaftliche Verabredung vorausgegangen ist oder nicht, im 
erstern Falle fuͤr ein Complot, im letztern Falle fuͤr ein Verbrechen in Haufen angesehen; 
und es koͤnnen die deshalb im Gesetze bestimmten Strafen, nach dem Ermessen des Rich— 
ters, noch geschärft werden, wenn die Vergehungen durch eine größere Anzahl von Theil- 
nehmern an Gefährlichkeit zugenommen haben. 
6. 
Wie die Anstif- Die Anstifter und Raͤdelsfuͤhrer solcher gemeinschaftlicher Vergehungen sind mit einer 
Wlihes größern Strafe zu belegen, als die ubrigen Theilnehmer. 
7. 
sen. 
Wer in zweifel- Wenn die Anstifter und Raͤdelsfuͤhrer nicht auszumitteln sind, so soll von den Mit— 
sastenl * "l- schuldigen der Höchste im Grade, oder, bei Gleichheic des Grades, der Aelteste im Dienst- 
ttrafen. alter, wie der Anstister und Rädelsfuhrer bestraft werden. 
6.— 
Verbrechen im Ein Milicairverbrechen ist in dem Falle als im Angesichce des Feindes verübe 
Ansesichee des zu berrachten, wenn die in der Nähe des Feindes gewöhnlichen Vorsichtsmaßregeln, z. B. 
deindes. Seitenpatrouillen, Marschiren mit geladenem Gewehr und dergleichen, bei dem Theile 
der Truppen, wo das Verbrechen begangen worden, angeordnet sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.