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Gesetzsammlung
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25.
7——,101..1.-
A.) Verordnung der Landeêregierung,
die Ausstellung von Heimathscheinen betreffend,
vom 23ftten Juli 16822.
Vor GOxTES# Gnaden, Friedrich August, Kbnig von Sachsen 2c. c. 4.
tiebe getreue. Nach den in auswärtigen tanden bestehenden Gesetzen ist zuweilen für
einwandernde Fremde die Beibringung eines Heimathscheines, oder einer von der Obrigkeie
des Ankömmlings ausgestellten Versicherung, daß, wenn in der Folge der Eingewanderte,
seine Ehefrau und seine Nachkommen zur Rückkehr bewogen werden sollten, sie an dem
betreffenden Orte wieder Aufnahme finden würden, unerläßliche Bedingung des Aufenthales
oder der Niederlassung.
Da Wir aber bederklich sinden, die Ausstellung von solchen Heimaehscheinen für aus-
wandernde hiesige Unterthanen, ohne vorherige Anfrage und dazu erlangte Genehmigung,
zu gestatten; so haben sämmrliche Obrigkeiten in Unseren tanden sich dessen für die Zu-
kunfe gänzlich zu enthalten, und in vorkommenden Fällen deßhalb an die ihnen vorgesetzte
Regierung Bericht zu erstatten.
Dresden, am 2östen Juli 1822.
Freiherr von Werthern.
Friedrich Moßdorf, 8S
Gesetzsammlung 1822. 1 # IU