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46.) Verordnung der Landesregierung.
die Erläuterung des im Bezug auf die Gendarmerieanstalt unterm Tten
April 1820. ergangenen Generalis betreffend,
vom oten August 1322.
Von GOTTES Gnaden, Friedrich August, Koͤnig von Sachsen ꝛc. v. tc.
liebe getreue. Im Verfolg der, wegen der bei letzter Landesversammlung von Unseren
getreuen Staͤnden im Betreff der Gendarmerieanstalt geschehenen Antraͤge, angestellten Er—
oͤrterungen, haben Wir Uns bewogen gefunden, das dießfallsige Generale vom 7ten April
1820., (Gesetzsammlung v. J. 1820, St. 10, Num. 18, S. 105 ff.) im XVten
und XVIIlIten Iphen in nachstehender Maße zu erläutern und resp. abzuändern, niche we-
niger im Betreff der, mittelst des angezogenen Generalis bekannt gemachten, in der Ge-
sebsammlung vom Jahre 1820, S. 115 ff., ersichtlichen Instruction der Gendarmen,
die hinter gegenwärtiger Verordnung sub □O abgedruckten nachträglichen Bestimmungen
zu ertheilen.
Zu 56. XV. Num. 5.
Die von den Obrigkeiten, wegen enesprungener Verbrecher oder sonst verdächeiger Per-
sonen, erlassenen Sceckbriefe sollen nur gleichzeitig mic deren Erlaffung und Einrückung in
die öffentlichen Blätter dem Kreishauptmanne und dem Bezirksameshauptmanne, so wie
dem nächsten Amts= oder Kreishaupemanne des angrenzenden Kreises, wohin sich der Enc-
flohene wahrscheinlich gewendet haben dürfte, miegetheilt werden.
Zu d. XV. Num. 4.
Die in besagtem Generali vorgeschriebenen tabellarischen Monaksanzeigen über Das-
jenige, was auf Anzeige der Gendarmen in Expedition gesetzt worden, oder wegen der von
ihnen Aufgegriffenen geschehen, mögen für die Zukunft unterbleiben; und die Obrigkeiren
haben bloß, nach beendigeer Uncersuchung oder sonstiger Erledigung der durch Anzeige der
Gendarmen zu ihrer Cognition gelangeen Fälle, den Bezirksamtshauptleuren von dem Er-
folge Mittheilung zu thun, außerdem aber den Gendarmen über die geschebene Ablieferung
eines Aufgegriffenen, oder die sonst ven ihnen gemachten Anzeigen eine Bescheinigung zu
ertheilen.