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Nachtragsinstruction für die Gendarmen.
Jn dem
Spho 10.
wird der zweite Sasß dahin erläukere,
„haß bei zweifelhaften Fällen die Gendarmen die ihnen verdachtigen Pässe den
„Ortsobrigkeiten, und wenn diese nicht in der Nähe sind, den Gendarmerievor-
„gesetzten, vorlegen und deren Enescheidung erwarten, auch die beereffenden Per-
„sonen mie erforderlicher Schonung dahin begleicen sollen.“
In Ansehung der im
Scho 11.
enthaltenen Vorschriften ist für die Zukunfe das nächste Königliche Amoe, anstatt
„des Bezirksamces,“ zum Ablieferungorte der in besageem Sphen bemerkeen Personen be-
stimmec worden, wobei verordnet wird,
„daß, wenn das Ame zu eneferne ist, oder der Gendarme durch andere wichtige
„Dienstverrichtungen den Arrestaten dahin zu begleicen behindere wird, er den-
„selben an die Gerichtspersonen des zunächst gelegenen Dorfes, oder, wenn die
„Ergreifung innerhalb einer Stade erfolge ist, an die Polizeibehörde daselbst, zur
„weitern Beförderung in gedachees Amc, abliefern möge. Oieß soll ihm jedoch
„nur in dem Falle gestactek seyn, wenn der Aufgegriffene nicht als eine der äöf-
„fentlichen Sicherheie gefährliche Person zu betrachten ist; auch soll er jedesmal
„eine vollstaͤndige Anzeige über die Ursachen der geschehenen Aufgreifung, versie-
„gelt, an das Amt miegeben.“
Die Vorschrife in dem zweiken Abschnicte des
Fphi 23.
nach den Worten: „Acht zu haben,“ wird dahin beschraͤnket:
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