Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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F. 1. 
Zu h. 2. der a) Jede, zum Behuf eines in den hiesigen kanden zu besorgenden Geschäftes, ausge- 
neuen endee stellte Vollmacht ist, wenn sie auch bereits mit einem ausländischen Stempel bedrucke seyn 
sollte, dennoch auch dem hiesigen Stempel unterworfen, und es finden daher auf derglei- 
chen Vollmacheen die in den 9. 18. 19. und 29. der Mandate enthaltenen Bestimm— 
ungen volle Anwendung. 
b) In Ansehung der alten Etblande kann der Oberlausi itzer, und im Betreff der 
Oberlausitz der alterblaͤndische Stempel, als ein Surrogat des in jedem dieser beiden tan- 
destheile vorgeschriebenen besondern Stempels, nicht angewendet werden. Was demnach 
in den neuen Stempelmandaten und in dem gegenwärtigen Erläuterunggesetze wegen des 
Auslandes und der Ausländer bestimmt ist, ist auch von den hinsichtlich der Steempel- 
abgabe vorkommenden Verhältnissen der alten Erblande und der Oberlausitz gegen einander 
zu verstehen. Wenn daher zu einer mie dem erbländischen Stempel zu versehenden Schrife 
Oberlausiter Stempelpapier verwender worden ist, so befreiet dieß nicht von dem Nach- 
trage des erbländischen Stempels. Es foll jedoch solchenfalls, insofern nicht in der Höhe 
des verwendeten Stempels überhaupt gegen die gesetzliche Vorschrife gefehle worden ist, 
keine Stempelstrafe Scatt finden, und es freistehen, die Restikution des irrigerweise ge- 
brauchten Oberlausitzer Seempels zu suchen. Dasselbe gilt, wenn zu einer dem Oberlau= 
sitzer Stempel unterworfenen Schrift der alterbländische sollte gebraucht worden seyn. 
g. 2. 
Zu 9. 13. der a) Bei Schriften, die ein ausländisches Objece beereffen, ist, wenn sie bei einer 
Mandate. Behärde der hiesigen tande, zum Behuf der Recognikion, producirt werden, insofern sie 
nicht nach ausdrücklichen gesetzlichen Vorschristen dem hiesigen Werthsstempel unterworfen 
sind, blos der Recognicionstempel mit — 2 gl. — zu verwenden. Namenelich soll 
dieses auch von den, wegen eines im Auslande zu betreibenden Geschäfes, von hiesigen Un- 
terthanen zu ertheilenden Vollmachten gelten. Ist eine solche Schrife nicht auf hiesiges 
Scempßelpapier geschrieben, so ist eneweder der erforderliche Stempelbogen ihr cassirt an- 
zuheften, oder doch die erfolgte Cassation desselben in der Recognitionregistratur aus- 
drücklich zu bemerken. 
b) Wenn der Stempelabgabe gesetzlich unkerworfene Schriften von Ausländern, die 
in den hiesigen tanden keinen Agencen haben, auch auf ihre Eingaben keine Antwort be- 
dürfen, unmittelbar mie der Post ungestempelt eingesendet werden, so ist, da unter diesen 
Umständen Steempelnachschuß und Scempelstrafe niche eingezogen werden kann, die Be- 
wandniß der Sache auf der Eingabe selbst durch eine kurze Registratur zu bemerken. 
Dagegen ist Scempel- Nachschuß und Strafe, wenn dem Ausländer schriftlich durch die 
Post geantworter, oder eine Notification ertheilt wird, vorschußweise bei der Postcasse zu
	        
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