(396)
l#ere, um so mehr aufreche erhalten werde, soll fürohin, ohne Uneerschied der Fälle, weder
deren Annahme verweigert, noch mit der Resolutionertheilung darauf, bis nach Erlegung
der verwirkeen Serafe und des Stempelgeldes, angestanden werden.
Die im §. 23. der Mandate enthalkene gegentheilige Oispoßt tion wird hiermit auf-
gehoben.
ß. 4.
a) Wenn im F. 33. der Mandate disponirt ist, daß, wenn arme und unerfahrne
Personen eine von ihnen nicht selbst verfaßte oder geschriebene Schrife, mit Umgehung der
Scempelabgabe, eingereicht haben, die verwirkte Stempelstrafe von dem Concipienten bei-
tetrieben werden soll, so sind unter dem Worte: Arme, Oiiejenigen zu verstehen, die
notorisch in durftigen Umständen leben, und die, wenn sie in einen Proceß verwickelt wer-
den sollten, sich, dem Anscheine nach, zu dem Gesuche um Ertheilung des Acmenreches
qualisiciren würden; durch das Worc: Unerfahrne aber werden Oiejenigen bezeichner,
bei denen man eine genaue Kenncniß der rechtlichen Vorschrift nicht voraussetzen kann,
namentlich: Bauern, Handwerker, Tagelöhner, Frauenzimmer.
b) Har sich der Concipiene der eingereichten ungestempelten Schrift niche genannc,
und weigert sich der Supplikank, ihn nahmhaft zu machen, fo bleibe dieser, wenn er auch
zu den Armen und Unerfahrnen gehört, selbst für die verwirkte Stempelstrafe verhafret.
) Sollee der benannte Concipient einer für einen Armen oder Unerfahrnen verfaß-
ten Schrife auch selbst untee die Armen und Unerfahrnen in dem vorstehend unter a. be-
merkten Sinne gehören, so hat es doch dabei, daß er die verwirkte Stempelstrafe aus
eigenen Mitteln zu erlegen hat, sein Bewenden, da es ihm obgelegen hätte, sich, wenn
er sich der Fertigung eines Schreibens für einen Dritten unterzog, mit den dabei zu be-
obachtenden gesetzlichen Erfordernissen bekannt zu machen.
Zu 9. 33. der
Mandate.
. 5.
Zu . 45. der a) Zu den, von den Behörden ex oflicio zu fereigenden Schriften, für welche keine
Mandate. Kosten liquidirt werden können, ist auch kein Stempelpapier zu verwenden.
b) Unter die Schciften, die nach 9. 45. vom Stempel befreic seyn sollen, sind auch
die, in Beziehung auf die exin-irten Gegenstände, von den höhern Behöbrden erlassenen Re-
seripte mit zu rechnen. Es ist daher in den unter k. I1. und m. bemerkten Fällen, in
welchen, nach Beschaffenheit der Umstände, die Stempelabgabe noch nachträglich einge-
brache werden soll, der Becrag des Impostnachtrags für die ergehenden Rescripte auf
den Reinschriften derselben mit rother Dinte auszuwerfen, und, wenn in der Folge die
Sache zur Befreiung von der Stempelabgabe nicht fuͤr geeignet gefunden wird, der an—