Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

Zur Rubrik: 
Erbschaften. 
Zu der Rubrik: 
□dejuseio- 
u Ol u. Bürg-= 
scheine. 
(400 ) 
betrags, die am Orte, nach Maßgabe der Größe des verpachteten oder vermietheten 
Objeces, übliche Aufkündigungfrist, doppele gerechner, als Contractzeit angenommen; 
wenn aber ein solcher Contract zwar nicht auf einen bestimmcen Zeitraum gerichter, 
jedech auf hbalbjährige Aufkündigung gestelle ist, so wird der einjährige Pacht- oder 
Mieth-Gelder-Betrag als der der Stempelabgabe unterworfene Gegenstand betrachtet. 
. 12. 
a) Die den Seitenverwandten, bis mit Einschluß des vierten Grades der Civilcom. 
putation, zugestandene Besreiung von dem geordneten Erbschaftstempel kann auf die mie 
dem Erblasser oder Donator in gleichem Grade verschwägerten Personen nicht ausgedehne 
werden; vielmehr sind, da, nach der ausdrücklichen Disposition der neuen Seempeltarife, 
unter den bei einem Nachlasse oder einer Schenkung, als Erben, tegatarien oder Donata- 
rien concurrirenden verschwägerten Personen, blos Stiefältern und Stiefkinder auf diese 
Befreiung vom Erbschaftstempel Anspruch baben, alle übrige Verschwägerte, ohne Un- 
terschied des Grades der Verschwägerung, zu dessen Entrichtung verbunden. 
b) Das Legat einer vom Legatar an den Nachlaß zu berichtigenden Schuld unterliegt 
dem Erbschaftstempel. 
c) Dasselbe sindet binsichtlich der zu einer Verlassenschaft gehörigen ausländischen 
Scaats-Schuld-Scheine Statt. 
d) Bei Erhebung des Erbschafestempels sind Seaatspapiere ohne Unterschied, sie 
mögen in= oder ausländische seyn, niemals höher, als nach dem Nominalwerthe, wenn 
sie aber unter demselben stehen, nur nach dem Courswerthe oder, bei ermangelndem eigent- 
lichen Course, nach dem durch Banquier= oder Sensal= Attestate zu ermittelnden Werthe 
derselben zur Zeit der Erbschaftregulirung, zu berechnen. 
. 13. 
a) Da nicht blos für Bürgscheine, sondern für alle Fidejussionen ohne Unterschied ein 
Werthsstempel vorgeschrieben ist, so sind auch diejenigen Verbürgungen, die dem Haupt= 
Schuld-Documente bles inseriret werden, mit Inbegriff der Verburgungen der Ehewei- 
ber, dieser Stemprlabgabe unterworfen. 
b) Wenn mehrere Personen sich mittelst eines einzigen Documents für eine und die- 
selbe Forderung verbürgen, so ist der bei Fidejussionen vorgeschriebene Betrag an Stem- 
pelpapier nur einmal zu verwenden, weil eine solche gemeinschaftliche Verburgung nur als
	        
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