Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

Zu der Rubrik: " 
Inventgrli- 
um. 
(402 ) 
d) Die wegen bedungener Auszüge vorbehalkenen Hypotheken sind umer diejenigen zu 
rechnen, die auf eine bestimmte Summe niche gerichtet sind. Wenn in einem Kaufe die 
Hypotbek wegen bloßer Herberge vorbehalten wird, so soll wegen dieses Vorbehalts eine 
besendere Stempelabgabe niche erhoben werden. 
e) Auch die wegen einer nur möglicher Weise eintretenden Verbindlichkeit annotirten 
Hypocheken, z. B. auf den Grundstücken bestellter Administratoren, Sequester, Vor- 
münder u. f. w. sind -in der Regel der dorschrifstmäßigen Stempelabgabe unkerworfen; 
jedoch findet dieß in Ansehung der Vormünder nur alsdann Sctakt, wenn, nach den in 
den Mandakten vom 1 ien Januar und 1 2ten August 1810. §. 45 unter n. enthaltenen 
Bestimmungen, die Verhandlung der vormundschaftlichen Angelegenheiten überhaupc zur 
Sctempelabgabe gezogen werden kann. 
. 10. 
a) Wenn die bei elnem Nachlasse concurrirenden verschiedenen Erben zum Thell von 
dem Erbschaftstempel befreit, zum Theil demselben unterworsen sind, und bei der Auf- 
nahme des Inventaru oder Verlassenschaftverzeichnisses sich noch niche überseben läße, wie 
viel der auf jeden Einzelnen kommende Erbantheil betragen werde, so ist der erforderliche 
Berrag an Stempelpapier, eben so, wie in den Fällen, wo ein Invencarium oder ein Nach- 
laßverzeichniß gar nicht gefertiget worden ist, zum Erbvergleiche zu verwenden. 
b) Daferne ein volljähriger Erbinteressene ein Inventarium, ein Nachlaßverzeichniß, 
oder einen Erbvergleich über eine aussergerichrlich vertheilte, und daber zur Stempelabgabe, 
in Ansehung der vom Erbschafestempel befreiten Erben, noch nicht gezogene Verlassenschafe 
in der Folge gerichtlich zu produciren hat, so ist der Producent zu Erlegung des vellen 
davon zu entrichten gewesenen Stempelbetrags verbunden; es bleibe ihm jedoch nachgelassen, 
an seine Miterben, wegen des auf jeden derselben davon gese-lich fallenden Antheils, den 
Regreß zu nehmen. 
Te) Geschiehe die Aufnahme eines Inventarl## oder eines Nachlaßverzeichnisses durch 
die Gerichten selbst, so ist dieß, in Hinsiche auf das zu verbrauchende Stempelpapier, 
einer gerichtlichen Production dieser Urkunden gleich zu achten; ist aber zur Fertigung der- 
selben ein Notar requirirt worden, so ist die Berichtigung der Stempelabgabe erst dann, 
wenn die gerichtliche Produccion wirklich einkrice, erforderlich.
	        
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