Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

(404) 
bis 150 Thir. — — 6 gl. —, wegen 151 Thlr. — — bis 200 Thlr. — — 
8 gl. —, wegen 201 Thlr — — bis 250 Thlr. — — 10 gl. und soforc, an Stem- 
pelpapier zu verwenden. 
d) Quittungen uͤber bezahlte Kaufgelder sind der Stempelabgabe erst dann unterwor- 
sen, wenn sie nach Ablauf von drei Monaten, vom Tage der Kaufconfirmation an gerech- 
net, ausgestellt, oder bei einer Behoͤrde producirt werden. 
e) Wenn bei der Veraͤusserung eines erbschaftlichen Grundstuͤcks Kaufgelder stehen 
bleiben, und nach und nach an die Erbinteressenten bezahlt werden, so sind die letztern, 
wenn sie auch gleich von dem Gesammtbetrage des Nachlasses bereits den Erbschaftstem- 
pel zu berichtigen gehabe haben, dennoch auch wegen der über dergleichen Kaufgelderrück- 
stände zu ertheilenden Quiccungen, den Quittungstempel zu erlegen verbunden. 
1) Bei Quitcungen über bezahlte Termingelder wird der Betrag des dazu zu verwen- 
denden Scempelpapiers nach dem Maßstabe, wie die Zahlung in jedem einzelnen Ter- 
mine bedungen worden ist, berechnet. Wenn daher mehrere Termine auf einmal zur 
Abführung kommen, so glebe, in Hinsiche auf den zur dießfallsigen Quiktung erforderli- 
chen Seempel, niche der Gesammebetrag der empfangenen Summe, sondern der Betrag 
dessen, was in jedem einzelnen Termine zu entrichten gewesen wäre, die Richeschnur ab. 
8) Da alle Quiktungen über Abschlagszahlungen, die mehr als fünf Thaler betra- 
gen, der Stempelabgabe uncerworfen sind, so ist auch die Stempelstrase für verwirkt an- 
zusehen, wenn eine dergleichen Quittung ungestempelt zur Production kommt. Daserne 
aber die Abschlagszablungen in Posten zu fünf Tholern oder weniger geschehen sind, so 
ist, wie bereits oben unter b. festgesesc worden ist, das erforderliche Stempelpapier nach 
dem rollen Betrage der ganzen Forderung, wenn solche die Summe von fünf Thalern 
übersteige, zu der zu ertheilenden Hauptquictung zu verbrauchen. 
h.) Wenn in einer Hauptquicung zugleich über eine Erfüllungpost quletire wird, so 
ist zu derselben, insoferne in Ansehung der vorhergegangenen Abschlags zahlungen der vor- 
geschriebene Verbrauch an Stempelpapler Statt gefunden hac, noch derjenige Stempel- 
betrag, den diese Erfüllungpost erfordert, zu verwenden. 
i) Bei Cessionen ist dle Quickung des Cedenken, wenn sie auch der Cesstonurkunde 
selbst inserirer ist, der vorgeschriebenen Stempelabgabe unterworfen; dagegen sindet wegen
	        
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