Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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der in einer ausgestelleen Schuldverschrelbung enchalcenen Quitkung des Erborgers, über 
den richtigen Empfang des ihm dargeliehenen Capltals, der Quittungstempel nicht 
Statt. 
k) Wenn ein Fremder im Auslande uͤber den Zuruͤckempfang eines in den hiesigen 
Landen mit Hypothek versehenen Darlehns, oder einer sonstigen Schuldforderung, quittirt, 
und zu seiner Quittung das erforderliche Stempelpapier zu verwenden unterlaͤßt, so ist 
wegen dieses Mangels etwas Weiteres nicht vorzunehmen; dagegen aber sind Quittungen 
uͤber die von einem auslaͤndischen Schuldner bezahlten, oder auf einem auslaͤndischen 
Grundstuͤcke versichert gewesenen Gelder, wenn sie bei einer Behoͤrde der hiesigen Lande, 
zum Behuf der Recognition, producirt werden, dem Quittungstempel unterworfen. 
) Quittungen milder Stiftungen uͤber zuruͤckbezahlte Capitalien sind von der Seem- 
pelabgabe nicht befreit, und die deshalb etwa verwirkt werdenden Stempelstrafen sind von 
den Administratoren solcher Stiftungen aus eignen Mitteln zu tragen. 
m) Die Vorschrift, daß die Bezahlung des Quittungstempels Demjenigen, der die 
Zahlung zu leisten hat, bei Vermeidung der auf den Wucher gesetzten Strafe, nicht auf— 
gebuͤrdet werden darf, findet auch in dem Falle Anwendung, wenn in Schuld-Klage. Sachen 
der Glaͤubiger sich gefallen laͤßt, terminliche Zahlungen vom Schuldner in kleinen Posten 
anzunehmen. · 
Auch ist, in Hinsicht auf die oben erwaͤhnte Vorschrift, die zuweilen vorkommende 
Stipulation, daß wegen künftig zu bezahlender Kauf= oder Erbe- Gelder die Quittung- 
gebühren, mit Inbegriff des Stempels, von beiden Theilen gemeinschaftlich getragen 
werden sollen, so viel den Quitcungstempel betrifft, als niche geschehen zu betrachten. 
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10. 
Schrifeliche Bekennenisse über eine Schuldverschreibung von fünf Thalern oder weni- Vdet *- " 
ger mogen auf ungestempeltes Papier geschrieben werden. 6 schreibung. 
. 20. 
a) Da der Vergleichsstempel zur Absiche hak, einen Theil desjenigen Stempelbecrags, Iu der Nubrik: 
der im taufe des durch einen Vergleich beendigten Processes zu verwenden gewesen seyn Versleich. 
würde, von den Pareheien zu erheben, so ist derselbe bei jedem Vergleiche in einer dem
	        
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