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Stempel an und fuͤr sich unterworfenen Sache, durch welchen processualische Weiterungen
abgeschnicten, oder doch wenigstens abzekürze werden, in Anwendung zu bringen.
b) Vergleiche in Partheisachen bei Gütepflegungkerminen und Verhören, durch
welche proceslualische Weiterungen beseitigec werden, sind nur mit dem für Vergleiche be-
stimmeen niedrigsten Stempelsahße an — 4 gl. — zu vernehmen.
c) In allen Processen, Concursen, Sequestration-, Verlassenschafe= und andern der
Stempelabgabe unterworfenen Sachen, in welchen Vergleiche mehrmals vorkommen, oder
über mehrere einzelne Punkte getroffei werden, ist der Vergleichsstempel so oft zu verwen-
den, als einzelne einen Vergleich enehalcende Urkunden, Protocolle oder sonstige Schriften
ausgefertige# werden.
Nach vorstehenden Bestimmungen haben sich Unsee Collegien, Dicasterien, Geriches-
und Steuer-Behörden, so wie alle Unsre Unterthanen, bei Anwendung der bestehenden.
Scempel-Impost-Vorschriften, gebuͤhrend zu ccheen, und auf keine Weise dagegen etwas
zu thun oder zu gestatten. #
Urkundlich haben Wir gegenwäreiges Erläuterungmandac, welches, in Gemäheie
des Generalis vom 15ken Juli 1706. und des Mandaks vom Oien März 1813., be-
sonders bekannt zu machen ist, eigenhändig unterschrieben und mit Unserm Königlichen
Insiegel bedrucken lassen.
So geschehen zu Dresden, am 4cen September 1322.
Friedrich August.
Hanns Ernst don Globig.
D. Carl August Ticemann.