Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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Endlich bei den im Gefolge der Truppen befindlichen Markecendern, Weibern, bei Wetbern, 
nechten u 
Knechten und anderem Troß: echte 2 
1 
20) Geldstrafe, 
21) körperliche Züchtigung (No. 13. und 14.), soweic dieselbe in Rücksicht des Ge- 
schleches schicklich ist; 
22) bei Weibspersonen: Einsperrung in die Fiedel, und inöbesondere 
25) Anschliessung an den Proviantwagen oder an eine Kanone. en Veibeper- 
16. 
B. Bei Offizieren: B. Bei Ofk. 
24) Die Todesstrafe, mit oder ohne Verschaͤrfung; Weren: 
25) Förmliche Cassation mie oder ohne öffentliche Bekannemachung; 
260) Entlassung ohne Abschied, jedoch mie einem Enclassungsscheine, worin der Grund 
der Entlassung ausgedrückt ist; 
27) Verlust des Vermögens, bei der Desertion; 
28) Festungsarrest, erster Grad; 
20) Festungsarrest, zweiter Grad; 
30)0 Festungsarrest, dricter Grad; 
31) Herabsehung um eine oder zwei Stellen; 
52) Arrest. 
Kr. 
C. Bei ganzen Truppenabtheilungen: C. Bel ganzen 
Z „ Truppenabhhei= 
35) Verlust der Fahnen, Standarcen, des Seitengewehrs bei der Infancerie, der Spo- lungen obchel 
ren bei der Cavalerie, der Nationalcocarde, insofern nicht das Tragen der 
Sporen und der Nationalcocarde, im Dienste gegen den Feind, unumgaͤnglich 
erforderlich ist, und anderer Abzeichnungen, und der dem Ganzen sowohl, als 
den Einzelnen verliehenen Ehrenzeichen; 
34) Bildung besondrer Strafcompagnieen oder Bataillone, welche, aller Abzeichnungen 
und Ehrenzeichen, auch nach Befinden (No. 33.) des Seitengewehrs, oder der 
Sporen, oder der Nationalcocarde beraubt, bei ihren Bataillonen oder Regi— 
mentern zu den schlechteren Arbeiten zu gebrauchen sind; auch 
35) völlige Auflösung ganzer Truppenabtheilungen, und Untersteckung der dazu gehörigen 
Mannschaften unter andere Theile der Truppen. 
16. 
Die wegen begangener Milicairverbrechen zum Tode Verurtheilten werden erschossen. 1) Todesstrafe.
	        
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