Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

6416) 
+.. 8. 
Wenn die bon- Die Concession erlische, wenn der Concesssonar innerhalb des ganzen Umfanges des 
cesson auffere. lbm angewiesenen Steinkohlenfeldes eines oder mehrerer Grundsrücksbesitzer, ein Jahr 
über, von selbiger keinen Gebrauch macht. Sie kann zurückgenommen werden, wenn er 
erweislich den Bedingungen (§. 6.) nicht Genüge leistee, uncer welchen sie ihm ertheilt 
worden ist. 
Im erstern Falle ereten die Rechte des Grundbesitzers wieder ein. 
Im zweicen Falle wird Unser Geheimes Finanz-Collegium die Erklärung des Grund- 
besigers erfordern lassen, ob er den Bau unter den dem Concessionar obgelegenen Beding- 
ungen übernehmen wolle? und wenn er hierzu niche geneige ist, Andern die Concession 
ertheilen. 
Zu dieser Erklärung wird dem Grundbesitzer eine Frist von drei Monaten eingerumte, 
K. 9. 
Rechee und Wer einen Stolln in ein sremdes Sceinkohlenfeld einbringe, kann von dem Besiber 
Seruhruf des des vorliegenden Feldes niche gehindere werden, seinen Stolln durch dieses Feld hindurch 
zzu führen, und erlange in dem Sceinkohlenfelde den Stolluhleb, ein und ein halbes tach- 
ter hoch und ein halbes tachter weic, auf den überfahrnen Flöten. 
. 10. 
Weltere Ge- Der Ställner, dessen Stolln ein sremdes Steinkohlenfeld trocknek, erhält vom Eigen- 
Siewist. den thuͤmer des letztern kostenfrei, sobald er den Stolln mir offenem Durchschlage in die Koh- 
dleßfallsige Er, lenbaue einbringe, 
fordernise. den neunten Theil der — sowohl uͤber als unter dem Stolln — gewonnenen Kohlen, 
aus den Bauen aber, welche der Stolln, ohne in sie durchschlaͤgig zu seyn, durch 
offene Kluͤfte trocknet, den achtzehnten Theil der gefoͤrderten Kohlen. 
Das Stolln-Neuntel und resp. Achtzehnte ist nach Abzug des F. 7. verordneten 
Grundzinses, ober, wo dieses auch niche Statt findet, überhaupe nach Abzug eines Zehn- 
theils zu berechnen. 
Um jedoch diese Vorehelle zu erlangen, ist erforderlich, daß der Scolln 
wenigstens ein Hundere kacheer tänge, auch 
ein und ein Vlertel acheer Höhe und ein halbes tacheer Weice, oder, bei ganzer 
Mauerung, ohne die Mauerstärke, ein tachter Höhe und drei Achceheil gLachter Weite habe,
	        
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