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me einem auf ein Hundert tachter niche über 10 Zolle becragenden Ansteigen getrie-
ben und
mit Wasser balcender Sohle versehen sei.
. 11.
Ist der Stolln weniger, als ein Hunderk tachter bis an das Flötz getrieben, oder auf
dem Flötze selbst angesessen, so erlangt der Stöllner die §. 10. bemerkten Gebührnisse dann,
wenn der Stolln beim weicern Forktriebe fünf lachter Saigerteufe, von der Oberfläche der
Erde an und bis auf die Scollnsohle niedergerechne#, auf dem tager eingebracht hac, und
von der Zeic an, wo dieses gescheben ist.
12.
Wenn in ein Kohlenfeld, in welches bereics ein Stolln eingebracht ist, ein zwelter E’“-3t
eingebrache wird, und dieser fünf lachter Saigerteufe mehr einbringe; so gehen die Scolln= Paenr aeessen
gebührnisse auf den neuen tiesern Stolln über. felde.
. 13.
Dem Sitöllner ist die Anlegung von Gegenörtern aus vorliegenden Sceinkohlenbauen Inwiefern ein
insoweic gestackel, als der Berrieb dieser Baue niche gehindert wird, er hat aber die da- —8
durch veranlaßten Wasserhaleung= und Förderungkosten zu cragen, genießt dagegen eben= genden Scein=
falls den Stollnhieb. kohlenbauen
treiben kann.
Der Stöllner ist verbunden, auf Verlangen des Besißers der vorliegenden Stceinkoh=
lenbaue, zu Wasser= und Wetterlosung derselben, eln Stollnort nach diesen Bauen zu trei-
ben, oder zu gestatten, daß sein Stollnort verstuffe und dem Seeinkohlenbaubesitzer das-
selbe von da an selbst zu kreiben überlassen werde, in welchem Falle jedoch letzterer dem
Stöllner ein von der berreffenden Bergbehörde zu regulirendes Wasser- Einfalls-Geld zu
gewähren hat, indem der Stöllner von dem verstussten Stollnorke an seine übrigen Gerecht-
same verliere. Auch har sich der Scöllner innerhalb vier Wochen zu erklären, ob er
dieser Anforderung Genüge zu leisten bereit ist.
. 14.
Der Sesllner hare für die ihm zugestandenen Gebüßrniffe (J. 0— 12.) den Scolln Verbindlichkei-
auf eigene Kosten nicht nur zu beereiben, sondern auch ununterbrochen in gutem Seande rz *
und mie reiner Sohle zu erhalten.