Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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Serhältage ber Die bei dem Seeinkohlenbaue angestellten Offtcianten und Arbeiter geuießen, als fol- 
kahlenbuur am. che, kelner persönlichen Vorrechte oder Befrelungen. 
gestellten Per- 
senen. " . 21. 
svee ds Das gesher bestandene Verbot der Autfuhe der Steinkoblen außer kandes is 
Steinkohlen- aufgehoben. · 
auöfuhr. *r 22. 
Beborden inden ¶ Die Behoͤrden in den Sachen, welche den Steinkohlenbau betreffen, sind: 
Sachen, welche 
den Steinkoh- die Obrigkeit des Grundstuͤcks, wo sich der Kohlenbau befindet, 
* betref- das Bergame des Bezirks, « 
en. 
das Geheime Finanz-Collegium, nebst 
den Justizcollegien. 
K. 23. 
Competenz der Die Obrigkeiten der Grundstücke, wo sich die Steinkohlenbaue oder Veranstalkungen 
Obtigket. u selbigen befinden „ uͤben uͤber die Steinkohlenwerke, Stoͤlln und deren Zubehör die 
Gerichtsbarkeit aus. 
24. 
Competenz des Das Bergame des Bezieks führe über den Beerieb des Seeinkohlenbaues die poli- 
Bergamtes. zeiliche Aufsichr. 
Diese soll sich jedoch darauf einschränken, zu verhindern, 
daß Brände in den Kohlenwerken entstehen, oder um sich greifen, 
daß Raubbaue geführe, oder durch fehlerhafte Baue Kohlenflötze verschürkek werden, 
daß Veranstalcungen getroffen oder unterlassen werden, wodurch eneweder benach- 
barten Werken Nachtheil zugefüge, oder die Gesundheic und das teben der Arbeiter in 
Gefahr gesetzt werden könnee, und 
daß die Concessionarien die Bedingungen niche unerfälle lassen, unter welchen ihnen 
G. 6.) die Concession zum Steinkohlenbaue zugestanden worden ist. 
. 25. 
Competenz des Unser Geheimes Finanz-Collegium ist in den Sachen, welche den Betrieb des Stein- 
Gehtnn Fi. kohlenbaues und die im 24fsten F. geordnete Aufsicht uͤber selbigen betreffen, die oberste 
7kosesBehärde. 
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