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Die Protocolle über die Besichtigung werden an Unser Geheimes Finanz-Collegium
eingereicht, so wie auch den betreffenden Obrigkeiten miegetheilt. Dem Steeinkohlen-=
Bau-Besißer bleibt nachgelassen, die Ausaneworcung einer Abschrift des Protocolls, in
so weic es dessen Bau betriffe, gegen Encrichtung der Gebühren zu verlangen.
. 26.
re ersuhren n Die den Seeinkohlenbau betreffenden rechtlichen Angelegenheiten sind nach der Vor-
gelegenheiten, schrift der gemeinen Rechte zu verhandeln und zu entscheiden.
welched. Stein- Die Bergrechte werden nur
kohlenbau be-
treffen. bei Streitigkeiten uͤber die Vorrichtung des Baues,
bei Feldstreitigkeiten uͤber unterirdische Raͤume, und
subsidiarisch, wenn die gemeinen Rechte nicht ausreichen,
in Anwendung gebracht.
Bei der prozessualischen Verhandlung dieser Sachen sinden die in andern Rechts—
sachen bestehenden Arten des Civilprozesses Statt.
Anwendung Z 3
dieses Mandgts ß 29
auf unteruditch Die in diesem Mandate enthaltenen Bestimmungen sind auf die Braun- und Erd—
J
Braun= und kohlenlager nur dann anzuwenden, wenn selbige unterirdisch abgebaut werden.
Erdkohlenlager.
. 0.
Bestimmungen Zu Befoͤrderung des Betriebs der durch Abraum abzubauenden Braun- und Erd—
kgen derdur kohlenlager, ingleichen der Dorfgräbereien , wird festgesetzt,
bauenden
Buendend daß jeder Grundbesitzer das zu Fuͤhrung der Abzugsgraͤben, zu Anlegung der zur
Erdkohlenlager, Abfuhre und sonst nöthigen Wege erforderliche kand, gegen eine, nach landwirthschaftli.
ingleichen der chem Ermessen, zu bestimmende Entschädigung, berzugeben verbunden seyn soll, und
Torsträbereten. «
orfgmewn daß wegen Statt findender Huthung- und anderer Befugnisse, der Abbau der
Kohlen und des Torfs nicht behindert werden darf, sondern gegen eine, ebenfalls durch
landwirthschaftliches Ermessen auszumittelnde Entschaͤdigung zu gestatten ist.
Aufhebung des . 51.
d über Das Mandak wegen Enedeckung derer im tande befindlichen Seeinkohlenbrüche,
benbrüche 9 auch wie sich bei deren Aufnahme und Fortbau zu verhalten, vom 19ten August 17453,
1743. ist aufgehoben.