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vorbemerkten Gegenstaͤnde beurtheilt, theils uͤber die dagegen etwa vorgekommenen Wider-
sprüche entschleden werden könne
Wird nun hlerauf von Unserer Landesregierung die vorhabende Erwerbung des [Bauer-
grundstücks genehmigt, so ist in den in diesem F. vorausgesebzten Fällen, wvor dessen gerichrlicher
Zuelgnung an den ersten Erwerber, von dem Richeer ein genaues Verzeichniß der einzel-
nen Bestandeheile in derselben Maße, wie solches bei beabsichtigten Dismembrationen,
mittelst Generalis vom dten Mai 1784. (Cod. Aug. 2te Fortsetzung, Theil II. Seite
070.) vorgeschrieben ist, aufzunehmen, und das hierüber gehaltene Protocoll in beglaub-
cer Abschrif#, längstens binnen vier Wochen, von der erfolgeen gerichtlichen Zueignung an
gerechne#, an Unsre Landesregierung mittelst Beriches einzusenden.
4.)
Erlange Jemand, welcher ein Bauergrundstück bereits besessen hak, nachher ein sol-
ches Verhäleniß, in welchem er nach den in den 99. 2. und S. enehaltenen Bestimmungen zur
Erwerbung des ihm zugehörigen Bauergutes der landesherrlichen Genehmigung bedürfen
würde, so ist von dem Richter, unter dessen Gerichtsbarkeit das Bauergrundstück gehöre,
darüber, ob die fernere Beibehaltung des Bauergrundstücks gestattet werden möge, läng-
stens binnen Jahresfrist, von dem Eintritte jenes neuen Verhälenisses an gerechner, bei
Unserer kandesregierung anzufragen. Wird hierauf von derselben der Wiederverkauf des
fraglichen Bauergrundstücks angeordnet, so ist solcher binnen drei Jahren, bei außerdem zu
erwarten habender Subhastacion, zu bewirken.
5.)
Wenn nun aber ein Bauergrundstuͤck einer Person, die nach 6. 2. und 3., ohne
Genehmigung Unserer Landesregierung dasselbe nicht besitzen darf, gerichtlich zugeeignet
worden, bevor jene Genehmigung erfolgt ist, so soll der Erwerber nicht nur angehalten
werden, das Grundstuͤck, bei Vermeidung der Subhastation desselben, spaͤtestens binnen
drei Jahren wieder zu veraͤußern, sondern auch, dafern ihm selbst eine Gefaͤhrde hierbei
zur Last faͤllt, um den zehnten Theil der Kaufsumme oder des sonst auszumittelnden
Werths des Grundstuͤcks, so wie Derjenige, welcher einer solchen Person das Grundstuͤck
im Namen des Amtes oder der Gerichte, gerichtlich zugeeignet hak, dießfalls um den vier-
fachen Betrag der Sporteln, die nach der Taxordnung erhoben worden sind, oder zu er-
beben gewesen wären, niche minder der Richter, unter dessen Gerichesbarkeic das Grund-
stück gehöre, wenn er die am Ende des §. 3. ausgedrückten Obliegenheiten gehörig nicht
erfüllt, oder die im §. 4. vorgeschriebene Anzeige unkerlassen hat, in eine Serase von
dreißig Thalern genommen werden; welche- Serafen insgesamme der Armencasse des
Orts, zu welchem das befragliche Grundstäck gebörig ist,, verfallen.