Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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Instruction 
für die, zu Besorgung der dem Cande und den Städten gemeinschaftlichen 
Militärangelegenheiten, niederzuseßende Deputation. 
(Als Nachtrag der Instruction für den Amtshauptmann.) 
G. I. 
Die dem tande und den Städken gemeinschaftlichen Milierangelegenheiten werden 
durch eine fortwährende ständische Deputation besorgt, immaßen das von den Ständen 
bisher ausgeübte Sub-Collectation-Reche ihnen vorbehalten bleibe. 
6 G. II. 
Olese Depucation, von welcher außerdem noch die gemeinschaftlichen Cassengeschäfte 
der Provinz bearbeitet werden sollen, hac den Namen: 
Ständische Depukation zu Besorgung der dem tande und den Städeen gemein- 
schaftlichen Militärangelegenbeiten. 
§. III. 
Oie Depukation bestehe: 
a.) aus den jedesmaligen tandesältesten und einem driteen, von den tandständen zu 
wählenden, landständischen Mitgliede; 
b.) aus zwei städtischen Mitgliedern, wovon Einer aus dem Mittel des Raths zu 
Budissin, der Andere aus dem Mitcel des Rachs zu Zirkau gewähle wird. 
"] . V. 
Für den Behinderungfall der Principaldepueircen werden Substikucen ernanne, auch 
kann der Deputirte von Zittau für minder wichtige Geschäfte seinen Auftrag dem Depu- 
tirten von Budissin mit erthellen. 
C. V. 
Mle dem Einerikt dieser Depuration gelange die bisherige ständische Verpflegungdepu- 
tation in Wegfall. «
	        
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