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6. VI.
Die staͤndischen Mitglieder der Deputation sind bei ihrer Wahl, von den gesammten
Staͤnden von Land und Staͤdten, zugleich mit dem Befugniß zu versehen, in allen in
gegenwaͤrtiger Instruction begriffenen Faͤllen selbst Beschluͤsse zu fassen.
S. VII.
An den Verhandlungen und Arbeiten dieser ständischen Depucarion, soweie sie den
erst angegebenen Zweck und nicht die Cassenangelegenheiten der Provinz betreffen, nimme
der jedesmalige Amtshauptmann, den in dem Mandate vom # 2ten März 1821 6. IV.
und in der Instruction des Amtöhauptmanns H. 17. angeordnecen Aneheil, und har der-
selbe den Vorsib darinn. In dessen Gemäßbeie sind besondere Deputationverhandlungen
ohne dessen Gegenwark unzulässig, mie Ausnahme von dringenden Fällen, die in
seiner Abwesenheit von Budissin, oder während einer ihn betroffenen Krankhelc, vorfallen,
we zwar die ständische Depucacion ohne ihn zusammen kommen kann, jedoch das Pro-
tocoll ihm, nach gehobenen Hindernissen, zu seiner beliebigen Uncerschrift oder sonstigen Enc-
schließung, vorzulegen hat. Im übrigen tritt seine Mitwirkung bei vorgedachten Depura-
tionverhandlungen in der im Verfolg dieser Instruction bestimmten Arc ein. Dem
Amtshauptmann sind zu diesem Behuf alle zu seiner Information nöchigen Nachricheen
und Schriften, Acten und Cataster über die im Bezug auf das Militärwesen bestehen-
den provinziellen Einrichtungen, auf Verlangen, voczulegen.
K. VII.
Es sind aber in dem Wirkungskreise der Depukakion zu sondern:
a.) die wegen Aufbringung von Militärleistungen in der Oberlausit erforderlichen
Einleicungen, so wie die bei der Vertheilung und teistung nörhige Aufsiche, nebst
den in deren Folge eintrötenden Berichtserstattungen, und den das Interesse der
General-Kriegs-Casse unmittelbar betreffenden Vergücung= und andern Ange-
legenheiten,
b.) die Vertheilung und Aufbringung der Milicärprästationen selbst, nebst den damie
in Verbindung stehenden Ausgleichungen und Vergütungen,
xc.) die Beschwerden und Reclamationen wegen Prägravationen durch die ständische
Ausschreibung und Vertheilung, binsichtlich des von der ausschreibenden Behörde
selbst angewendeten Maßstabes.
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