Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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des Mandaks vom 12t0en März 1821. gemäß, die Erörkerung und Verhandlung 
lediglich von den Gerichesobrigkeiten selbst zu fübren, und von diesen zur Kriegs-Ver- 
walrungs-Kammer zu berichten, immaßen diese Differenzien, wegen der dabel in Be- 
tracht kommenden Rechtsverhälenisse einzelner Individuen oder Klassen von Unterthanen, 
eben so wenig für Gegenstände der Deputationverhandlungen, als, mie Ausnahme besonders 
dazu erhaltenen Auftrags, für Gegenstände des ameshauptmannschaftlichen Wirkungs- 
kreißes anzusehen sind. « 
5.xv11.- 
Wohl aber hat der Amtshauptmann, bei sich veroffenbarender Renitenz einzelner Com- 
munen oder Individuen, zu Sicherstellung der Militärleistung, das Nöchige bei den betref- 
fenden Ortsobrigkeiken zu veranlassen; dafern aber solches ohne Erfolg bleiben sollte, 
auf Kesten der renitirenden Commun oder Individuen, der unkerbleibenden teistung abzu- 
belfen, und im Allgemeinen wegen Untersuchung der, bei Gelegenheit aufzubringender 
Militärleistungen, von Civilbehörden oder Communen oder auch einzelnen Personen ver- 
bangenen Ungebührnisse, zur Kriegs-Verwaltungs-Kammer zu berichten. 
6. XVIII. 
Insofern Einkäufe von Naturalien oder Verpflegunganstalten für Rechnung der 
General-Kriegs-Casse zu treffen sind, komme dem Amtshauptmam die unbedingte Di- 
rection dieser Veranstaltungen zu, mit alleiniger Ausnahme des Falles, wenn tieferungen, 
oder, nach Befinden, von der Provinz dafür aufzubringende Geldaequivalente in Frage 
kommen, eder die Einkäufe mit ständischen Bewilligungen über die Verpflegungsgegen- 
stände in Verbindung stehen und Geldleistungen zur Folge haben, indem sodann die Res- 
sorcverhältnisse der Depueation in der §. XIII. bemerkten Maße eintreten. 
6. XIX. 
Die Anweisung der Exercirplätze bleibe insoweit, als solche Plätze zu den Wee. 
übungen einzelner Cavalerie= und Infanterieabtheilungen an Escadrons, Compagnieen 
oder Bataillons, entweder bei Garnisenstädten, oder bei mit selbigen belegten Canto- 
nirungorten erforderlich sind, resp. den Stadträthen der Garnisonstädte, und den Ge- 
richtsbehörden auf dem tande, unter Vernehmung mie der Militärbehörde, und unter Auf- 
sicht des Amtshaupemanns, überkassen. Dafern aber dergleichen Plätze, zum Behuf der 
Waffenübungen für zusammengezogene größere Truppenabtheilungen an Regimentern oder 
Brigaden, gegen Vergötung aus der General-Kriegs= Casse auszumitételn seyn moöchten,
	        
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