Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

(442) 
ohne Unterschied und in Bezug auf alle Arten von Ausgaben der Kirchenärarlen beobach- 
tet wissen wollen; als begehren Wir an euch, ihr wollec euch danach achten. 
Dresden, den 14ten September 1322. 
Freiherr von Werkhbern. 
Cbristian gebreche Noßky, 8. 
Anmerkung. 
Uncer demselben Tage ist gleichlautend an das Oberhofgericht zu teipzig rescribirer 
worden, uncerm 28 ten October dieses Jahres aber aus dem Koniglichen Kirchenrathe 
gleichmäßige Verfügung an die Consistorien zu teipzig und Glauchau, so wie an die übri- 
gen unter ihm stehenden geistlichen Behöôrden ergangen. 
— —— 
Berichtigung. 
In der, dem 2o0sten Stuͤcke der Gesetzfammlung auf das Jahr 1821. unter Nummet 33. insetirten 
Verordnung der Landesregterung vom 3ren November 1821, die für Taxation eines Grundstücks zu erbe- 
benden Gebühren betreffend, ist in der fünften Jekle von oben, anstatr der Worte: Tu. 1. No. 53., im 
lesen: „Tir. 1. No. 50 bis mis 53.“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.