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59.) Rescript der Landesregierung an den Schöppenstuhl zu Leipzig,
die Berichtigung des Thatbestandes bei Brandstiftungen betreffend,
vom 1 1ten November 1822.
Von GOTTE#S## Enaden, Friedrich August, Konig von Sachsen rc. K. ꝛc.
Hochgelahrte, liebe getreue. Ob es wodl, soviel die zur Berichtigung des Corporis
delicui von dem Richter anzuwendende Sorgfale betrifft, bei den im §. 2. des Generalis
vom Sosten April 1733. dießfalls ercheilten Vorschriften auch in Absicht des Verbrechens
der Brandstifrung sein Verbleiben hac; so soll dennoch
1.) der Thatbestand einer Brandstifkung, so wie derselbe in dem Mandate vom #ten,
November 1741. 9. 2. festgesetzt worden ist, burch ein gehörig qualificirtes Geständniß
des Angeschuldigten, wenn sich solches auf alle zu diesem Tharbestande gehörigen Umstände
erstrecket, in die, zum Erkennenisse auf die Todesstrafe, erforderliche Gewißheit gesetzt;
mithin
2) es zu deren Begruͤndung solchenfalls hinreichend seyn, wenn aus dem Fortgange
der Untersuchung und der daruͤber verhandelten Acten sich kein Umstand ergiebt, der mit
dem erfolgten Geständnisse im Widerspruch stehet; und es ist
3.) ein vollkommener Beweis derjenigen Umstaͤnde, durch welche die Glaubwuͤrdigkeit
des Gestaͤndnisses verstaͤrkt werden würde, nicht schlechterdings. nöchig.
Nach dieser Unsrer, auf euren gehorsamsten Bericht vom 27sten April 1820. gefaßten
Entschließung wollet ihr euch, wie Wir hiermit begehren, im Sprechen gebührend achten.
Daran geschiehe# Unsre Meinung.
Gegeben zu Dresden, am # iten November 1822.
Freiberr von Werthern.
Heinrich August Morgenstern, 8
Anmerkung.
Unter demselben Dato ist gleichmäßige Verfügung an die Juristenfacultäc zu teipzig ergangen.
Ausgegeben zu Dresden, am 26sten November 1822.