Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

( 449 ) 
F. 5. 
Rohe eder gehefeetce gedruckte Sachen und Journake, welche unker einem Kreuzbande ausgegeben 
werden, so wie Briefe mice angehängeen Waarenproben oder Waarenmustern, die auf erkennbare 
Weise in Briesen eingeschlossen sind, können, auf ausdrückliches Verlangen, bis zur Schwere von 
10 Loch, auch mie den reikenden Posten, gegen Bezahlung des einfachen Briesportes für das erste 
gLoth, und der Hälfte desselben für jedes folgende Loch, befördert werden. 
de 6. 
Wenn der zu einem Geld-, Acten= oder andern Pakete gehörige Brief eine bloße Adresse ist, 
oder nicht über 3 koth wiege: so wird dafür kein besonderes Porto bezahle; wiege er aber gegen 
1 Ltoch oder darüber: so wird er nach den obigen Bestimmungen besonders taxirt und das dafür 
ausfallende Porko zu dem des Pakets oder Geldes geschlagen. 
. 7. 
Für die unbestellbaren oder niche angenommenen, und akso ohne Schuld der Postanstakt vom 
Auslande oder Inlande zurückkommenden Briefe, wenn sie bei der Absendung nicht ganz oder bis 
zur Grenze frankirt worden sind, ist von dem Absender das inländische, bei der Absendung entstan- 
dene Porko beim Zurückempfange zu entrichten.
	        
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