Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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Anmerkungen zur Geldtaxe. 
. 1. 
Für kleinere Geldbeträge über ein oder mehrere Hunderte wird bezahlt: 
von 1 bis 25 Thlr. in Silber oder Gold das Vierrtel 
= 26= 50 „ - - -die Haͤlfte 
: 51 -75 = - - - -drei Viertel 
des fuͤr das Hundert in Silber oder Gold bestimmten Portos; 
von 76 bis 99 Thlr. wie fuͤr das Hundert. 
Die bei dieser Portoberechnung nach den Normalsaͤtzen fuͤrs Hundert ausfallenden Bruͤche 
werden stets zum Vortheil der Postcasse in 7, , 1 oder ganze Groschen verwandelt. Es wird 
demnach das Vierkel von 33 gl. mic 1 gl., und 3 von 87 gl. mit 67 gl. berechnet. 
6. 2. 
Die bei Thalersummen überschießenden Groschen unker einem Thaler werden gar nicht taxirt. 
50 Thlr. 23 gl. bezahlen demnach noch das Porto, wie 50 Thlr. 
. 3. 
Alle Geldversendungen, sie mögen in großen oder kleinen Summen bestehen, werden nur zu 
den fahrenden Posten angenommen. 
Kleine Geldeinlagen bis zu 16 Groschen werden nicht besonders tarirt, sondern der erste 
Portosatz des Geldtarifs trite erst bei Einlagen über 16 Groschen ein. 
. 4. 
Bei großen Geldsendungen in Silber, in mehrern Abtheilungen verpacke, an den nämlichen Em- 
pfänger, ist das Porko nach dem Gesammebetrage und niche nach den einzelnen Abtheilungen zu erheben. 
K. 5. 
Wenn die Geldsendung cheils in Silber und eheils in Gold oder Cassenbillets, oder in einem 
andern Papiergelde besteht, (wovon jedes besonders verpackt und auf der Adresse angegeben seyn 
muß,) so ist das Porto für den Gesammebetrag beider Geldsorten so lange nach der Silbercaxe zu 
erheben, als nicht der Bekrag des Goldes oder der Cassenbillees über 75 Thlr. steige; erst in die- 
sem Falle wird der Betrag jeder Geldsorke nach dem für sie bestümmten Tarif besonders caxirk. 
Wenn jedoch zur Erfüllung einer Goldsendung ein bleiner Bekrag in Silbermünze gehöré: so be- 
zahlt die Summe bis 25 Thlr. in Gold nebst Silber uncer und bis zu 5 Thlr., und über 25 
Thlr. in Gold nebst Silber unter und bis zu 10 Thlr., das Porco nur nach der Goldcare. 
Es folgt bieraus, daß z. B. für 75 Thlr. in Gold und 25 Thlr. in Silber das Porko wie 
für 100 Thlr. Silber zu erheben, und daß für Goldsummen über 75 Thlr. nebst einem Silberbe- 
crage uber 10 Thlr. die für das Silber und Gold bestehende Tare anzuwenden ist. 
Ist der Bekrag des Silbers oder Goldes bei einer weiterberkommenden Sendung nicht beson- 
ders angegeben: so ist die ganze Summe, wenn deren Gewiché niche für eine bedeucende Mehrheic 
des Goldes enescheidee, nur nach der Silberkaxe zu vernehmen.
	        
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