Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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ordnen; in den Fällen aber, wo kein Kriegsreche zu halten ist, wird die Anwendung der 
Spißrurhenstrafe durch regimentsgerichtliche Enescheidung verfügt. 
35. 
Die Anwendung der verschiedenen Arreststrafen, (Art. 22. 23. und 24.) der koͤrper- ¶ Beruͤcksich 
lichen Züchtigung (Art. 27. 28. und 34.) so wie der Strafe des Flinten= Mantel= Sat- sun Ser Ge 
tel. oder Kugeltragens, setzt voraus, daß Demjenigen, gegen welchen die eine oder die an- 
dere angewendet werden soll, an seiner Gesundheitc kein bleibender Nachtheil zugefügt werde. 
Wer mit einer der vorgedachten Sterafen belegk werden sell, ist jedesmal zuvor durch 
den Arzt pflichtmäßig zu unkersuchen, und, wenn die Beschaffenbeic seiner Gesundheit, die 
Anwendung dieser Strafen verbietet, mic einer andern verhälcnißmäßigen Scrafe zu belegen. 
36. 
Bei Bestrafung grober, mit harcen Freiheics= oder körperlichen Serafen, nach Vor- rs 
schrift der Gesetze, zu ahndender Verbrechen, können beiderlei Strafen unter sich, oder in mebnerer traf. 
tbren verschiedenen Graden, in demjenigen Verhältnisse mic einander verbunden, und in 
dieser Verbindung nach einander in Anwendung gebrache werden, daß sie, zusammen ge- 
rechnek, derjenigen Strafe gleich sind, welche der Verbrecher nach Vorschrife des Gesetzes 
verwirkt hat. (Ark. 57.) 
37. 
Alle Geldstrafen fliessen im Felde in die Hospitalcassen, in Friedenszeiten aber in die- 20) Geldstrase 
jenigen Cassen, welchen sie nach Vorschrift der gemeinen Strafgesetze bestimmt sind. 
38. 
Die Eisenstrafe (Art. 19.) die Zuchthausstrafe (Art. 20.) und die Ausstoßung aus „„erlaft de- 
Medaill d 
dem Soldatenstande (Art. 25.) ziehen allemal den Verlust der fruͤher erhaltenen Medail- enrer i 
len und andrer Ordens= und Ehrenzeichen nach sich. und Ehrenzei- 
chen. 
50. 
Die zur Strafe von der Armee entlassenen Offiziere können, ohne Unterschied, ob sie 25 u. 20) Cal- 
förmlich cassire (Art. 10. No. 25.) oder nur ohne Abschied entlassen worden, # und dun 
(Art. 16. No. 26.) nach ihrer Entlassung auf kein Recht Anspruch machen, welches den Loschtr 
in Ehren verabschiedeten Offizieren Kgenwärtig zustehr, oder künftig beigelege werden deren Wirkung 
môchte. Sie haben daher z. B. keinen befreiten Gerichtsstand. undl'nrerschied. 
Die Cassation ist zugleich allemal mie dem Verlust der früher erworbenen Orden und 
Ebrenzeichen verbunden, und ziehe die Unfähigkeic zu fernern Stagksdiensten nach sich.
	        
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