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nie und der Fe. Dauer, oder, wenn der Festungsarrest zweiten Grades länger, als ein Jahr dauern würde,
—“*92°: auf Festungsarrest ersten Grades, in dem durch die Serafrabelle bestimmten Zeirverhältnisse
4 zu erkennen. · -
» 47.
b) als der Ar- Auch die Arreststrafen der Offiziere sind, wenn das Gesetz nicht besondere Bestim—
reststrafen. mungen enthaͤlt, den Arreststrafen der Unteroffiziere und Gemeinen dergestalt gleich zu setzen,
daß, wenn das Geseß Ketten= oder Arbeitsarrest angedroht hat, der Arrest des Offiziers
jedesmal auf die Dauer des damit im Verhaͤltniß stehenden gemeinen Arrests berechnet
wird. Wenn daher einen Unteroffizier oder Gemeinen, fuͤr ein Vergehen, sechstaͤgiger
Ketten= oder achttägiger Arbeitsarrest treffen würde, so soll der Offizier für dasselbe Ver-
geben zwölftägigen Arrest verwirke haben.
Die, Unterof- 46.
Tierengee. In allen Fällen, wo ein von einem Unteroffizier begangenes Verbrechen, in dem Ge-
tien ist bei Offi= secze ausdrücklich mit Degradation bedrohet wird, soll bei Offizieren, wenn wegen deren
zieren, wegen Bestrafung für ein solches Vergehen, in dem Gesetze keine ausdrückliche Bestimmung
des nämlichen . .E . hab
Verbrechens, in enthalten ist, die Cassation Scatt haben.
Cassation zu
verwandeln. 40.
Schadenersatz. Die Strafe hebt die Verbindlichkeit, den durch veruͤbte Verbrechen und Vergehungen
verursachten Schaden zu ersetzen, nicht auf. «
Es soll vielmehr jede Militairpersen verbunden seyn, solchen Ersatz nach den Grund-
saͤtzen des buͤrgerlichen Rechts zu leisten.
50.
Geundsatz uͤber Bei Abfassung der Erkenntnisse haben Diejenigen, welche das Richteramt verwalten,
mwendg der alle, nach den in dem Konigreiche bestehenden gemeinen Strafgesesen und dem Gerichtsge-
vunal Gründe brauche, bei Beurtheilung der Strafwürdigkeit eines Verbrechers, zulässige Milderungs-
in Allgemel- gründe, insofern nicht solches bei dem einen oder andern Milicairverbrechen ausdrücklich uncer-
nen. sagt worden ist, zu beruͤcksichtigen; doch sollen die Richter jedesmal, wenn sie sich, wegen eines
vorwaltenden Milderungsgrundes, bewogen finden, auf eine gelindere, als die in den Ge-
setzen bestimmte ordentliche Strafe zu erkennen, diejenigen Gründe, wodurch sie zu Abfas-
sung eines mildern Urtheils bestimmt worden sind, in dem Erkenntnisse- selbst ausdrucklich
anführen.
51.
Besondrer Mil- Ein besondrer Grund zu Milderung der in dem Gesetze bestimmten Strafe soll eintre—
derungägrund. ten, wenn der Soldat nicht vorschriftmaͤßig verpflichtet ist.