Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

(·6 30 ) 
nie und der Fe. Dauer, oder, wenn der Festungsarrest zweiten Grades länger, als ein Jahr dauern würde, 
—“*92°: auf Festungsarrest ersten Grades, in dem durch die Serafrabelle bestimmten Zeirverhältnisse 
4 zu erkennen. · - 
» 47. 
b) als der Ar- Auch die Arreststrafen der Offiziere sind, wenn das Gesetz nicht besondere Bestim— 
reststrafen. mungen enthaͤlt, den Arreststrafen der Unteroffiziere und Gemeinen dergestalt gleich zu setzen, 
daß, wenn das Geseß Ketten= oder Arbeitsarrest angedroht hat, der Arrest des Offiziers 
jedesmal auf die Dauer des damit im Verhaͤltniß stehenden gemeinen Arrests berechnet 
wird. Wenn daher einen Unteroffizier oder Gemeinen, fuͤr ein Vergehen, sechstaͤgiger 
Ketten= oder achttägiger Arbeitsarrest treffen würde, so soll der Offizier für dasselbe Ver- 
geben zwölftägigen Arrest verwirke haben. 
Die, Unterof- 46. 
Tierengee. In allen Fällen, wo ein von einem Unteroffizier begangenes Verbrechen, in dem Ge- 
tien ist bei Offi= secze ausdrücklich mit Degradation bedrohet wird, soll bei Offizieren, wenn wegen deren 
zieren, wegen Bestrafung für ein solches Vergehen, in dem Gesetze keine ausdrückliche Bestimmung 
des nämlichen . .E . hab 
Verbrechens, in enthalten ist, die Cassation Scatt haben. 
Cassation zu 
verwandeln. 40. 
Schadenersatz. Die Strafe hebt die Verbindlichkeit, den durch veruͤbte Verbrechen und Vergehungen 
verursachten Schaden zu ersetzen, nicht auf. « 
Es soll vielmehr jede Militairpersen verbunden seyn, solchen Ersatz nach den Grund- 
saͤtzen des buͤrgerlichen Rechts zu leisten. 
50. 
Geundsatz uͤber Bei Abfassung der Erkenntnisse haben Diejenigen, welche das Richteramt verwalten, 
mwendg der alle, nach den in dem Konigreiche bestehenden gemeinen Strafgesesen und dem Gerichtsge- 
vunal Gründe brauche, bei Beurtheilung der Strafwürdigkeit eines Verbrechers, zulässige Milderungs- 
in Allgemel- gründe, insofern nicht solches bei dem einen oder andern Milicairverbrechen ausdrücklich uncer- 
nen. sagt worden ist, zu beruͤcksichtigen; doch sollen die Richter jedesmal, wenn sie sich, wegen eines 
vorwaltenden Milderungsgrundes, bewogen finden, auf eine gelindere, als die in den Ge- 
setzen bestimmte ordentliche Strafe zu erkennen, diejenigen Gründe, wodurch sie zu Abfas- 
sung eines mildern Urtheils bestimmt worden sind, in dem Erkenntnisse- selbst ausdrucklich 
anführen. 
51. 
Besondrer Mil- Ein besondrer Grund zu Milderung der in dem Gesetze bestimmten Strafe soll eintre— 
derungägrund. ten, wenn der Soldat nicht vorschriftmaͤßig verpflichtet ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.