Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

(40) 
  
  
II. 
Besonderer Theil 
Von den einzelnen Milikair-Verbrechen und Vergehungen und deren 
Bestrafung insbesondere. 
  
— 
Verrätherische und andere den Nachtheil der Truppen bezweckende 
Unternehmungen. 
04. 
Begriff des As Verrach soll angesehen werden: 
Verraths. 
a) im Kriege, wie im Frieden: 
1.) jede mitcelbare oder unmittelbare Mittheilung eines auf den Kriegsdienst Bezug 
babenden Geheimnisses, wovon der Miteheilende, vermöge seines Berufs, oder seiner 
aufhabenden Dienstpfliche, Kenneniß hatte, wenn auch die Absicht, der Armee zu schaden, 
dabei nicht zum Grunde gelegen hat, z. B. Mittheilung von Geheimnissen der Artillerie, 
von Bestandlisten, Rissen, Planen und dergleichen; 
b) im Kriege:r 
2.) jeder, ohne Befehl oder Erlaubniß des Vorgesetzten, Seake gehabte Verkehr 
mie dem Feinde, oder dessen Agenten; 
3.) jeder gepflogene Verkehr mie Einwohnern des feindlichen Gebieks über Angele- 
genheicen der Armee; 
4.) jede Unterlassung einer Dienstpflicht, so wie jede, der Dienstpfliche entgegen, 
unternommene Handlung, welche in der Absiche geschiebe, um dem Feinde einen Nutzen zu 
schaffen, oder den eignen, oder den verbündecen Truppen einen Nachtheil zuzuziehen, und 
5.) jede Uibertretung der, von dem commandirenden General, in der Stellung gegen 
den Feind, ertheilten, die Sicherheie der Truppen bezweckenden Anordnungen.
	        
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