Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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Als Ausspäher (Spione)), können jedoch niche betrachtet werden, die vom Feinde auf 
Recognoscirung ausgeschickten Milicairpersonen, es sei denn, daß sie bei Wollziehung 
ibres Auftrags, durch Verläugnung oder Verbergung ihrer militairischen Eigenschafe, die 
Regeln des Kriegsgebrauchs verletzt hätten. 
60. 
Wenn dle Das Besugniß gegen die in dem vorstehenden Artikel (Arc. 63.) erwähnten Perso- 
l nen, die Untersuchung anzustellen und fortzusetzen, hört, in Ansehung der Militairgerichee, 
sonen aufhert. am Tage des eröfneten Friedens auf. Wegen dergleichen (Art. 68.) in früheren Kriegen 
verübten Unkernehmungen findet daher, in spätern Kriegen, bei den Militairgerichten keine 
Untersuchung und Bestrafung Statt; jedoch bleibt der Militairbehörde überlassen, die ihr 
nöthig scheinenden Sicherheitsmaßregeln gegen dergleichen Personen zu ergreifen. 
70. 
Bei hinläng- Bei den, in den Artikeln 64. 60. und 638. bemerkten Handlungen und Unterlas- 
erinnn sungen ist das Geständniß der bösen Absiche zur Zuerkennung der vollen Strafe nicht noth- 
schunigten n wendig, sondern es reicht hbin, wenn jene Absicht aus der genauen Erwägung der ge- 
das Geständniß sammten Umstände und der vorgebrachten Entschuldigungsgründe hervorleuchtec, auch dem 
Pesreine icht Vorgeben einer andern Absicht vernunftiger Weise niche Glaube beigemessen werden kann. 
„.r ch. 
2. Verbrechen und Vergehnugen wider die Subordination und 
die Disciplin. 
71. 
Umfang und Jeder Untergebene ist seinem Vorgesezten sowohl in, als außer dem Dienste, Ach- 
Grenze de Sub= kung und Gehorsam schuldig, und insonderheit- verbunden, die Befehle seiner Obern, 
s Biornun während des Dienstes, unbedinge, und ohne Widerrebe, Murren, oder sonstige Aeusser- 
ung über deren Nuslichkeic und Rechtmäßigkeic, zu vollziehen, kann aber, wenn er durch 
dergleichen ihm ertheilte, und von ihm, vermöge dieses schuldigen Gehorsams, während 
des Dienstes, zu vollziehen gewesene Befehle, zu einer gegrundeten Beschwerde Anlaß 
erhalten zu haben glaubt, nach völlig beendigtem Dienste, bei dem höhern Vorgesetzten 
auf die Untersuchung seiner Beschwerde mit Bescheidenheic antragen. 
72. 
während der Die Achtung und Folgsamkeic, welche der Untergebne seinem Vorgesetzten außer 
aessesan- dem Dienste schuldig ist, erstrecke sich auch auf den Zustand der Kriegögefangenschaft, 
genschalt. in welchem Vorgesetzte und Untergebne gleichzeitig sich befinden, dergestalt, daß die Ver— 
antwortlichkeit dafuͤr, nach aufgehobener Kriegsgefangenschaft, Platz greift. 
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