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b) oder bei bereits begonnenem, oder zu vermuthendem Gefechte, sich nicht auf ihren
Platz begiebt; «
c)oderbecderVerfolgimgdes Feindes, in der Absi cht, um sich dem Dienste gegen
den Feind zu entziehen, zuruͤck bleibt;
d) oder von der Kanone, zu deren Bedienung sie befehliget ist, sich entfernt;
e) oder ihr Dienstpferd stehen oder entlaufen laͤßt; soll das Leben verwirkt haben.
(Art. 117. und 175.)
78.
5) eigenmäch- Jeder Ober= oder Unteroffizier, welcher im Frieden ohne Befehl, oder im Kriege
—l“x gegen den Befehl seines Obern, mit ganzen Trupps bewaffneter Mannschafe, in friedliche
ren Befehlen tandesgebiete gewaltsam einfällt, oder Kriegsunternehmungen durch eigenmächtigen Befehl
entgegen laufen. veranlatzt, soll dieses Verbrechen mit seinem teben büßen.
de Kriegsunter-
70.—
nehmungen;
0) verweigerte Jeder Oberbefehlshaber über die Truppen, oder über eine Truppenabeheilung, oder
Abgabe eines in einem berennten Platze, der den ihm anvertraut gewesenen Oberbefehl, gegen den Be-
zurückgenom- /
menen Dberbe- febl dessen, der ihm solchen ertheilt hat, fortsetzt, oder die ihm anvertraute Mannschaft,
fehls; sobald deren Auflösung von dem Obern anbefohlen worden, versammelt hält, soll mit dem
Tode bestraft werden.
80. ·
g) oͤffentliche, Jeder, welcher bei versammeltem Kriegsvolke laute Beschwerde fuͤhrt, oder sonst sich
d ur e ungeziemend becrägt, soll, wenn aus seinem Benehmen die Absicht, seine Cameraden zur
deführung. Witdersehung gegen ihre Vorgesebte zu verleicen, hervorgehe#, mit der Todesstrafe, sonst
aber, insofern niche die Bestimmungen des Artikels 76. eintreten, nach Beschaffenbeie
der aus seinen Aeußerungen zu entnehmenden Absicht, oder des zu erwarten gewesenen
Schadens, nach Vorschrift der Artikel 7 4. und 7 5. bestraft werden.
1.
Widersetzung Die Widersetzung gegen Wachten, Runden, Paécrouillen, Sauvegarden und Eccorken
geben *m wird, nach Beschaffenheit der Umstände und des Grades, in welchem der Widerspenstige
unden.
rronillen, Sta. stehe, geahndee, und zwar:
vegarden und
Cscorten 1.) Widersezung mie Gebehrden, Worten, Handlungen oder Unterlassungen:
a) bei Gemeinen: mit achttägigem Arbeits= bis vierzehntägigem Kektenarrest;
b) bei Unceroffizieren: mic zwölftägigem Arbeics= bis einmonatlichem Kectenarrest;
P) bei Offizieren: mic dreimonatlichem bis tinjäblgem Festungsarrest des dritten
Grades;