2) Widersezung mie Drohungen, jedoch nicht mit den Waffen:
a) bei Gemeinen: mit einmonatlichem Arbeits- bis zweimonatlichem Kekkenarrest;
b) bei Unteroffizieren: mie achtwöchentlichem Arbeits- bis sechsmonatlichem Kecten-
arrest;
I) bei Offizieren: mit Festungsarrest von der Dauer eines Jahres im zweicen Grade,
bis zur Dauer eines und eines halben Jahres im ersten Grade;
3) Widersetzung unter Drohung mie den Waffen:
a) bei Gemeinen: bis zu einjähriger Eisenstrafe;
b) bei Unteroffizieren: bis zu zweijähriger Eisenstrafe;
J) bei Offizieren: mit zwei= bis vierjährigem Festungsarrest des ersten Grades;
4) Widersetzung mit gewaltthaͤtiger Vergreifung, ohne Unterschied des Grades, in wel—
chem der Widerspenstige steht: mit der Todesstrafe.
82.
Die Strafe Derjenigen, welche auf gegebene Dienstsignale oder auf sonstige Befehle Ungehorsames
aus Ungehorsam sich nicht auf ihren Posten begeben, soll, wenn dieses Verbrechen nicht Musenbtetoen,
im unmittelbaren Dienste gegen den Feind, und gegen den ausdrücklichen, auf den Ein- Dienseinat-
zelnen gerichteren Befehl des Obern, begangen worden (Art. 77.), nach Beschaffenheit der u. f. w.
Umstände und der Wichtigkeit der Folgen seyn:
a.) bei Gemeinen: achttägiger Arbeits= bis einmonarlicher Keerenarrest;
1..) bei Unterofsizieren: vierzehntägiger Arbeits= bis zweimonatlicher Keetenarrest;
I.) bei Offizieren: drei= bis sechsmonatlicher Arrest, oder selbst Dienstentlassung,
oder im ußersten Falle, Cassation.
Im Felde werden die verwirkten Arreststrafen verdoppele, und bei Officieren findee,
state der Dienstentlassung, Cassation Statt;
d.) bei andern im Kriegsdienste angestellten Personen: Entsehung von ihren Stellen,
und drei= bis sechsmonatlicher Arrest, oder, wenn sie keinen Offiziersrang
haben, einmonatlicher Arbeits= bis sechswöchentlicher Kettenarrest.
65.
Diejenigen Offzlere, welche ohne vorschrifstmäßig gesuchte und erhaleene Erlaubniß Verheirathuns
sich verheirathen, sollen ohne Abschied entlassen, und, wenn die Verbeirathung sogar un= ohneErlaubniß,
erachtet der geschehenen Verweigerung der Erlaubnig gescheben wäre, vor der Enrlassung Pdeer gegen den
noch mit dreimonatlichem Arrest bestrase werden. len des Obern.
Unteroffiziere und Gemeine, welche sich dieses Vergehens schuldig machen, werden mit
einmonatlichem Arbeits= und, wenn ihnen die Erlaubniß zur Verheirathung vorher ver-
weigert worden, mit zweimonatlichem Kettenarrest bestraft.
Gesetsammlung 1323. 1 7 1