Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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niß davon erhalten haben, herbei eilen, und im Namen des-Königs befehlen, daß ein je nem Ansruht zu 
der Theilnehmer augenblicklich und schweigend in die Schranken des schuldigen Dienstge- verfahren. 
horsams zurücktrete, und von dem Auflaufe sich abziebe und entferne. 
Wenn diesem Besfehle niche augenblicklich Folge geleistet worden, sollen die Obern auf 
der Stelle die tärmerommel rühren oder mit dem Horn, oder mie der Trompete blasen las- 
sen, zum Zeichen, daß die zusammengetretene Mannschaft als im Aufstande begriffen 
betrachtek werde. 
Hierauf sollen die Obern einzelne Theilnehmer namentlich zur augenblicklichen Ent— 
fernung von dem Aufstande auffordern, und, wenn auch diese Aufforderung unbeachtet 
bleibt, oder der Aufstand, durch das Abziehn einzelner Theilnehmer, nicht auf der Stelle 
gehoben wird, ermächtiget und gehalten seyn, alle ihnen erforderlich scheinende Gewalt- 
maßregeln auf der Stelle anzuwenden, und, äußersten Falles, die Schuldigen zu tödten. 
89. 
Naͤchst den Anstiftern und Raͤdelsfuͤhrern (Art. 85. 86. und 87.), sollen zugleich Die durch na- 
.. tlichen Auf- 
alle Diejenigen mit der Todesstrafe belegt werden, welche, in Gemaͤßheit des vorstehenden lt 
Artikels, von den Obern namentlich aufgerufen worden sind, diesem Aufrufe aber keine pin, nicht ver- 
mochten Theil- 
Folge geleistet haben. Heimer eines 
90. Aufstands wer- 
den erschossen. 
Wer ein auf Meuterei und Aufruhr abzielendes Unternehmen, ohne uͤbrigens selbst Theilnahme an 
« . . .. . . der Meuterei 
thaͤtigen Antheil daran zu nehmen, anzuzeigen vorsaͤtzlich unterlaͤßt, soll als Theilnehmer und am Aufruhr 
gestrast werden. durch unterlas- 
% .% . ene Anzeige. 
Wer dagegen, nachdem er sich in eine auf Aufruhr gerichtete Verbindung eingelassen, 9 D 
solche zu einer Zeit, wo der Aufruhr noch verhindert werden konnte, und ehe man auf willigen Ent- 
anderem Wege Nachricht davon erhalten, entdeckt, hat gaͤnzlichen Nachlaß der Strafe deckung. 
zu erwarten. 
L 
Bei den, in den Artikeln 74. 75. 77. 80. und 81. No. 1. 2. und 3. ferner in Versaͤhrung. 
den Artikeln 82. 65. und 84., auch in dem Artikel 70., wenn die Widerseßlichkeic niche 
mit Gewalt und thätiger Vergreifung an der Person des Vorgesetzten, verknüpft gewesen 
ist, erwähnten Verbrechen, soll die Verjährung nach dem Ablaufe eines gemeinen Jahres 
eintreten, bei allen übrigen, in diesem Abschnicte# genanncen Verbrechen aber die gewöhn-. 
liche Verjährungsfeist Seate finden. « — 
1771
	        
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