Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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meinschaftlichen Obern des Beleidigers und des Beleidigten, nicht für hinreichend ge- 
bhalten wird. 
100. 
Bestrafung des Jeder Obere, der, den Bestimmungen der Dienstvorschriften entgegen, einem Unter- 
Obern, welor gebenen, ein demselben von einem Andern, als ihm selbst übertragenes Commando neh- 
nen einihm, von men, oder demselben andre Befehle und Instructionen ertheilen will, ohne sich in einem 
dessen 2 Nothfalle zu befinden, soll mit achtwoͤchentlichem Arrest, oder mit Festungsarrest bis zur 
etzten, ubertra- « x□x 4 1 
Luie Corhande Dauer eines und eines halben Jahres im ersten Grade bestraft werden. (Art. 110.) 
nehmen will. 
101. 
Scrafe für Vor- Jeder Vorgesetzte, welcher, ohne einen rechelichen Grund dazu sür sich zu baben, von 
gesette, welie einem Untergebenen Geld, oder Geldeswerth fordert, oder fordern läße, wird, wenn er 
von e 7 . 
tergebenen Offizier ist, cassirt, oder, wenn er Unteroffizier ist, degradire, und der letztere noch über- 
5) 3 u. . dieß, nach Befinden, mit Arbeits= oder Kettenarrest bestrafe. 
w. fordern, 
102. 
b) oder unge- Jeder Vorgesetzte, welcher ohne einen rechelichen Grund dazu für sich zu haben, von 
fordert anneh= einem Untergebenen ungefordere, aber ohne Vorwissen und Genehmigung des gemeinschafe- 
men, lichen Vorgesetzten, Geld, oder Geldeswerth annimmt, wird, wenn er Offizier ist, mit 
Arrest, und, nach Befinden, Festungsarrest bestraft, und wenn er Unteroffizier ist, degradirt. 
105. 
c) oder Geld Wenn ein Oberoffizier von einem Unteroffizier oder Gemeinen, oder ein Unkeroffizier 
r%erGeldes= von einem Gemeinen, ohne Vorwissen und Genehmigung des gemeinschaftlichen Vorge- 
nenb entleh- sebten, Geld oder Geldeswerth entlehne, so soll der Offizier Arrest, im Wiederholungs- 
* falle, Festungsarrest, und selbst, nach Befinden, Cassation, der Unteroffizier aber Arrest 
in steigenden Graden, und, nach Befinden, Degradation zu erwarten haben. 
107. 
Strafe für Miß- Sollte ein Vorgesetzter das ihm, vermöge seines Grades, gebührende Ansehn dahin 
brauch der Au- mißbrauchen, daß er, um entweder seine Privatrache zu befriedigen, oder überhaupt um Ver- 
toritat, durch vl 4% Oi . u b H 
Auftragungun brechen oder Ercesse zu veriben, außer dem Oienste, von seinen Untergebenen Hand— 
erlaubter Hand lungen oder Theilnahme an Handlungen, welche durch die Gesetze verboken sind, verlan- 
„ ie dem gen mochte, so soll derselbe, dafern das Verbrechen, oder der Befehl zu dessen Verübung 
Dienste. nicht schon nach den gemeinen Rechten eine härtere Strafe nach sich ziehe, nach Beschaffen- 
beic der Fälle:
	        
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