Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

(351)? 
a.) wenn diesem Verlangen von seinem Untergebenen nicht Folge geleister worden, 
mie Arrest, bis zu einjährigem Festungsarrest des ersten Grades; · « 
b. wenn die verlangte gesetzwidrige Handlung zur Ausfuͤhrung gekommen, bis zu 
zweijaͤhrigem Festungsarrest des ersten Grades; 
c.) wenn durch eine, in Folge eines solchen Verlangens, veruͤbte Mißhandlung dem 
Beschädigten ein vorherzusehen gewesenes bleibendes teiden zugezogen, oder der freie Ge.- 
brauch der Kräfte des Beleidigten beeinträchtiget worden, und dieses ebenfalls vorherzu- 
seben gewesen, oder wenn sonst die öffentliche Sicherheit durch solche Thathandlung wirk- 
lich auf gefährliche Weise verlest worden ist, bis zu vierjährigem Festungsarrest des ersten 
Grades; und 
d.) wenn eine solche, von dem Vorgesetzten dem Untergebenen außer dem Dienste 
aufgetragene gesehwidrige Handlung, den Tod des Gemißhandelten zur Folge gehabt har, 
oder wenn sonst ein, nach den Gesehen mir der Todesstrase zu ahndendes Verbrechen, in 
Folge solchen Auftrags, begangen worden ist, mic dem Tode bestrast werden. 
105. 
Wenn der Vorgeseßte und der Untergebene sich im Dienste befunden haben, und b) im Dienste. 
von ersterem der Dienst gemißbraucht worden ist, um von dem letzkern die Ausführung 
einer gesetzwidrigen Handlung zu verlangen, so soll der Vorgesetzte als Selbsturheber die- 
ser gesetzwidrigen Handlung angesehen, und mit der in den Gesetzen bestimmten ordent- 
lichen Serafe belegk, oder, insofern die dem Untergebenen aufgetragene verbotene Hand- 
lung entweder nicht zur Ausführung gekommen wäre, oder minder gefährliche Folgen ge- 
babt häctte, nach Maßgabe der in dem vorstehenden Artikel unter a.) und b.) enthaltenen 
Bestimmungen bestraft, in allen Fällen aber, wenn nichte die Todesstrafe eintrite, zugleich 
cassirt werden. 
100. 
In den Kriegsrechtssprüchen, welche über die Bestrafung solcher Mißhandlungen, als Heilerlohn, 
di Abschnitt enthaͤl 5: ., Schmerzengeld, 
ieser anitt enthalt, abgefaße werden, ist dem Beschaͤdigten das Heilerlohn, auch, nach Eneschädigung. 
Befinden, Schmerzengeld zuzusprechen, und im Fall der Verletzte, durch die erlittene 
Mißhandlung, zum ferneren Milikairdienste, oder zu Erwerbung seines sonstigen Unter- 
bales, ganz oder Weilweise unfähig gemache worden seyn sollte, der diesfallsige Civilan= 
spruch zur besondern Ausführung vorzubehalten. 
4. Vernachlässigung der Dienstyflicht insbesondere. 
107. 
Jeder Soldat soll durch die eifrigste Vollziehung der ihm im Dienste ertheilten Be— „Verbindlichket 
feble, seine eigne Achtung für den Milicairstand ausdrücken, in der pünktlichsten Beobach= einerpünktlichen
	        
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