Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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mit dem Tode zu-bestrafen, mindestens mit vierjaͤhriger, und, wenn sie dasjenige, zu 
dessen Bewachung sie bestellt worden, selbst bestohlen hat, oder wissentlich besteblen lassen, 
mindestens mie achtjähriger Eisenstrafe belege werden. 
121. 
4.) welche sich Jede Schildwache, welche sich niederlegt, oder, ohne besondere Erlaubniß, sich nie- 
zul dem e dersebr, oder Taback raucht, wird, nach Befinden der Umstände, mit zweitägigem Ar- 
niedersetzen, oder beits- bis achttägigem Kettenarrest bestraft. 
Taback rachen Diejenigen Schildwachten, welche an Orten, wo gemeinschädliche Folgen daraus ent- 
doirede 8 stehen koͤnnen, Taback rauchen, oder sonst mit feuerfangenden Stoffen Unfug treiben, sol— 
lichen Orten zu- len bis zu dreijaͤhriger Eisenstrafe, in dem Falle aber, wenn sie Andern solches zulassen, 
lassen; mit sechswoͤchentlichem Arbeitsarrest, bis zu einjaͤhriger Eisenstrafe belegt werden. 
122. 
5.) welche sich Jede Schildwacht, welche, während sie auf dem Posten steht, sich mit Jemanden in 
u den kaseen ein Gespräch einläßt, oder welche, außer den in besonderen Fällen nachgelassenen Ausnah- 
in ein Gespräch men, ihr Gewehr aus der Hand legt, wird, nach der mindern oder mehrern Wichtigkeit 
einlassen, oder des Posten, mit zweitägigem Arbeits= bis achttägigem Kettenarrest bestraft. 
kyr Gewehr aus P zweitagig Ottigis s bestraf 
der Handllegen; 123 
Bestrafung der Jede Schildwacht oder Pakronille, welche durch tösung des s Gewehrs einen unnoͤthi— 
Schildwachten 9 
und Patrouillen, gen tärmen errege, soll Arbeiksarrest, und zwar: 
welche durch ss a) wenn solches aus Unvorsichtigkeie geschehen, 
lure des Ge- aa) im Friedenszustande: von vier= bis ache- 
wehrs einen un- 
nhigenbeinnen bb) im Kriege, jedoch nicht im Angesichte des Feindes: von ache= bis vierzehn-, und 
verursachen. cc) im Angesichte des Feindes: von vierzehn Tagen bis einen Monak, zu erwar- 
ten haben. 
Nur bemerbée Strafen werden, 
b) wenn Muthwille der Grund gewesen, in jedem der angegebenen drei Fälle, in Kec- 
kenarrest von ber nämlichen Dauer, verwandelt. 
Jede dieser Strafen wird auf die Hälfte herabgesetzt, wenn Derjenige, von welchem 
# dergleichen tärmen errege worden ist, zur Zeit des erregten tärmens sich nicht, als Schild- 
wacht oder Patrouille, im Dienste befunden hat. 
1214. 
det Sprburkee Jede Schildwache, Patrouille, Sauvegarde oder Escorée, welche Geld oder sonst 
ten,Patreullen, Geschenke annimme, oder sich versprechen läße, wird bestrafe mie zweikägigem Arbeits=
	        
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