Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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5. Veruntrauung der Armatur, Requissten und Fourage, Verderbung der 
Waffen, Montirungs= und Equipage-Stücken, auch Beschädigung 
der Dienstpferde. 
133. 
Jede Milikairperson, welche ihr Pferd, ihre Waffen, Munition, Fourage, oder Bestrafung 
irgend ein noch niche verdientes Bekleidungs= oder Cquipagestück, ganz oder kheilweise, Derjenigen, 
veraͤußert, soll, wenn diese Gegenstaͤnde dem Regimente oder Corps gehoͤren, und wegen a) welche ihre 
.,,, . .... . ... .Pferde,Waffen, 
Geringsugigkeit des Gegenstandes, eine disciplinarische Bestrafung nicht hinreichend ist, Munition, Feu- 
nach der Größe des Werthes der veräußerten Sache, mie dreiwöchentlichem Arbeits= bis * oder Equi- 
- pagestücken ver- 
dreimonatlichem Kecetenarrest bestraft werden. euHern: 
Wenn die Veräußerung solcher Gegenstände zur Zeic des Krieges gescheben, ist die 
in den einzelnen Fällen verwirkte Strase um die Hälfte zu erhöhen. 
134.— 
Jeder, welcher den ihm zur Warkung anvertrauten Dienstpferden das zu deren Aus- borei•heih-- 
fücterung bestimmte Furter verkürze, soll mit acht- bis vierzehntägigem, und, wenn solches den das Tülrer 
in eigennuhiger Absicht geschehen, nach der Größe des gezogenen oder beabsicheigten Ge= kürzen; 
winns, mie ein= bis dreimonarlichem Kektenarrest bestraft werden. 
135. 
Es ist Jedermann verboten, dergleichen (Art. 133. und 1 34.) Gegenstände zu kau- c) welche 
fen, oder sonst an sich zu bringen, bei Strafe als ein Mitschuldiger angesehen, und, wenn — 
es eine Militairperson ist, mit den, in den beiden vorstehenden Artikeln, auf die Veraͤuße- tion, Fourage, 
oder Equipage— 
rung seibst gese 
g selbst gesetzten Strafen belegt zu werden stücken von an- 
dern Militair= 
136. personen an sich 
bringen: « 
JedeMUkkakkpersowwelchedieihrnichteigenthümlichgehörigenArmatur-Monti-d)weccheihke 
rungs= oder Cquipagestücken, gleichviel, ob solche ihr selbst, oder einem andern Militair Wasfen, Ne- 
anvertraut sind, verdirbt, oder verderben läßc, soll, Equipagestücken 
1.) wenn solches aus Nachlässigkeit geschehen, und, vermöge der Geringfügigkeic des verderben, oder 
Gegenstandes, eine disciplinarische Bestrafung nicht hinreicht, mit drei. bis sechstägigem, cderben # 
2.) wenn es aus Muehwillen geschehen, mit einwöchentlichem bis vierzehntägigem, und 
3.) wenn es aus Bozheic geschehen, mit drei= bis sechswöchentlichem Kettenarrest 
bestraft werden.
	        
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