Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

( 66 I) 
130. 
Bestrafung der In dem Falle, wenn ein Offizier seine Uncergebenen zum Marodiren befehligee hätte, 
hoterwe soll er, nächst der Cassation, mie zweijährigem, und wenn er seine Untergebenen, ohne 
nen zum Maro- dazu erhaltenen Befehl, zum Plündern angeführe häcte, mit vierjährigem Festungsarrest 
direnoder Plün= des ersten Grades bestrase werden, insofern ihn niche, nach den vorstehenden Artikeln, eine 
dern befehligen. haͤrtere Strafe trift. 
160. 
Bestrafung Niemand soll wissentlich solche Sachen annehmen, kaufen, in Verwahrung nehmen, 
en oder sonst an sich bringen, von denen er weiß, daß sie durch Marodiren oder Plünderung. 
w der geplünderte erlangk worden sind. 
Effecten wissent—- Die Verletzung dieses Verbots wird, nach Maßgabe des dabei beabsichtigten oder 
— 5 daraus gezogenen Gewinns, geahndet: 
nehmen, oder a) am Offiziere: mit achttägigem Arrest bis sechsmonatlichem Festungsarrest; 
seult an slch b) am Unteroffiziere: mic viertägigem gemeinen bis sechswöchentlichem Kettenarrestz; 
bringen. c) am Gemeinen: mit zweitägigem gemeinen bis dreiwöchentlichem Kettenarrest; 
d) an Unbewehrten, welche in den Bestandlisten der Truppen geführt werden, nach 
Beschaffenheit ihres Ranges, in Gemäßheit der Bestimmungen a, b und c, und 
c) an Marketendern und andern bei den Truppen befindlichen, in den Bestandlisten 
derselben nicht stehenden Unbewehrten: mit achttägigem bis sechs wöchenclichem, und, wenn 
« von ihnen ein Gewerbe damit getrieben worden, bis dreimonatlichem Kettenarrest. 
Diese, den Marketendern und andern, in den Bestandlisten der Truppen nicht gefuͤhr— 
ten Unbewehrten, angedrohete Strafe, wird in dem Falle bis zu einjähriger Eisenstrafe 
erhoͤhet, wenn der Gegenstand, dessen dieselben sich angemaßt haben, von solcher Beute 
herruͤhrt, welche einem, nach Maßgabe des Artikels 155., auf dem Schlachtfelde, oder 
in dessen Naͤhe gelegenen, und noch lebend, jedoch nicht mehr kampffähig gewesenen Men- 
schen geraubt, und wissentlich, als solche Beute, von ihnen gekauft, oder auf irgend eine 
Weise an sich gebracht, oder in Besitz, oder in Verwahrung genommen worden ist. 
161. 
Bestrafung der Jede im Zustande des Friedens, sowohl im In- als im Auslande, unternommene 
Verbrechen ge- Zueignung fremden Eigenthums, gleichviel, ob der Gegenstand zu den gewöhnlichen un- 
gen das Eigen- —, . « . . 
rhum in Frie, mittelbaren Lebensbeduͤrfnissen gehoͤrt, oder nicht (Art. 140.), soll, insofern nicht, ver— 
denszeiten. mege der Eigenschaft des Bestohlnen, die Vorschriften des 12ten Abschnitts Artikel 217. 
bis 225. in Anwendung zu bringen sind, nach den Grundsaͤtzen des gemeinen peinlichen 
Rechts beurtheilt und bestraft werden.
	        
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